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III ZR 184/21

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 184/21 BESCHLUSS vom 25. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZR184.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2021 - 1 U 478/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 23.000 €

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Zwar hat die Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage gehabt, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind. Die Grundsatzfrage ist inzwischen jedoch durch das Senatsurteil vom 17. März 2022 (III ZR 79/21, NJW 2022, 2252; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) höchstrichterlich geklärt.

Hiernach haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung der §§ 56, 65 des Infektionsschutzgesetzes Entschädigungsansprüche zustehen. Ansprüchen aus § 52 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes beziehungsweise aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - wie sie hier allein in Rede stehen - eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.

Da die beabsichtigte Revision des Klägers somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist sie nicht zuzulassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, juris Rn. 2, 4; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 7 f; jeweils m. zahlr. wN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Reiter Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 19.04.2021 - 3 O 1030/20 OLG Jena, Entscheidung vom 11.10.2021 - 1 U 478/21 -

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