• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 153/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 153/14 URTEIL vom 6. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 2014, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng,

Bundesanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

bei der Verkündung Rechtsanwalt als Verteidiger,

die Angeklagte K.

in Person,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Durchgang wegen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat die Angeklagte nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Bewährungsentscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen war die Angeklagte bei der K. für die Prüfung und Bewilligung von Rehabilitationsleistungen zuständig. Unter Ausnutzung betriebsinterner Abläufe verschaffte sie sich heimlich Prüfnummern und Passwörter von anderen Mitarbeitern, was es ihr ermöglichte, von ihr frei erfundene Leistungsaufträge auf den Computern von gerade abwesenden Kollegen abzuwickeln. So erlangte sie die Überweisung von insgesamt 284.692,30 € auf verschiedene Privatkonten. Das Geld verwandte sie für sich, zum Teil finanzierte sie damit ihren Kokainkonsum.

Auf Rückforderungen der K.

in Höhe von ca.

280.000 € zahlt sie aus ihrer jetzigen Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin

€ monatlich zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung.

2. Das Landgericht hat die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, weil der bisher nur geringfügig vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu stellen sei. Sie habe sich aus ihrem bisherigen Umfeld gelöst, lebe drogenfrei und gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus ergebe eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. So seien insbesondere ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung im Rahmen ihrer engen finanziellen Möglichkeiten, der lange Zeitablauf zwischen Tatbegehung und deren Aburteilung sowie ihr seither straffreies Leben zu berücksichtigen.

II.

Die auf die Bewährungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil es das Landgericht versäumt hat, § 56 Abs. 3 StGB in den Blick zu nehmen. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB dann versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 53, 311, 320 m.w.N.). Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsverordnung die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist jedenfalls dann unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 1987, 21; 1988, 126, 127). Das ist hier der Fall.

Die Angeklagte hat die Solidargemeinschaft der gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen unter Ausnutzung ihrer besonderen beruflichen Vertrauensstellung in beträchtlicher Höhe geschädigt. Dabei hat sie den Verdacht auf andere Kollegen gelenkt, deren Rechner und Kennung sie nutzte und diese somit der Gefahr einer unberechtigten Strafverfolgung ausgesetzt. Einen Betrag in Höhe von 40.000-50.000 €, den sie im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2012 aus ihrer Tätigkeit als Barfrau erzielt hat, hat sie nicht etwa zur Schadenswiedergutmachung eingesetzt, sondern anderweitig verwandt.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie diese Umstände im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB erwogen, die erkannte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte.

Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 153/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 56 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 56 StGB

Original von 2 StR 153/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 153/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum