Paragraphen in VIII ZR 126/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 377 | HGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 377 | HGB |
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1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 126/21 BESCHLUSS vom 5. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:050422BVIIIZR126.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage zur Klärung vorzulegen wäre, ob Lebensmittel abgenommen werden müssen, die "nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 178/02) hergestellt wurden und/oder deren Herstellung nach dem HACCP-Konzept nicht belegt wurde". Denn dies ist keine Frage, welche durch Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 139 S. 1) geklärt werden kann, da diese Verordnung lediglich allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer enthält (Art. 1 Abs. 1), zur Frage von (Abnahme-)Pflichten eines Käufers jedoch keine Regelung trifft. Eine entsprechend auslegungsbedürftige Bestimmung der Verordnung nennt die Nichtzulassungsbeschwerde dementsprechend auch nicht.
Zudem ist diese Frage weder für die Widerklage noch für die Klageforderung entscheidungserheblich. Die Klägerin hat die Waren abgenommen und den - vermeintlichen - Mangel eines Verstoßes gegen das "HACCP-Konzept" nach den ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtzeitig (§ 377 Abs. 1 HGB bzw. Art. 39 Abs. 1 CISG) gerügt, so dass sie sich zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Zahlungsforderung der Beklagten nicht auf einen (etwaigen) Verstoß gegen das HACCP-Konzept berufen kann. Das Unterlassen einer entsprechenden Mangelanzeige führt zugleich dazu, dass ein etwaiger Verstoß gegen das HACCP-Konzept im Rahmen der Schadenersatzforderung der Klägerin nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ursächlich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-4Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 529.225,09 €.
Dr. Fetzer Wiegand Kosziol Dr. Reichelt Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.07.2020 - 6 O 168/18 OLG Celle, Entscheidung vom 15.04.2021 - 5 U 93/20 -
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