Paragraphen in 1 StR 84/17
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1 | 97 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 84/17 BESCHLUSS vom 22. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Begünstigung ECLI:DE:BGH:2017:221117B1STR84.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe entgegen § 97 Abs. 1 StPO Urkunden verwertet, ist auch deshalb unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der als „Rüge“ bezeichnete Widerspruch vom 1. März 2016 gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens vom 22. Februar 2016 bezüglich Unterlagen, die in der Steuerkanzlei des Angeklagten beschlagnahmt worden waren, in der Revisionsbegründung nicht enthalten ist.
Graf Jäger Fischer Bär Hohoff
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