Paragraphen in 4 StR 370/19
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 370/19 BESCHLUSS vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen alias:
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass über die Tat 2 der Anklage noch nicht entschieden ist.
Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Bartel ECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR370.19.0
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1 | 349 | StPO |
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