• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZB 10/16

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 10/16 BESCHLUSS vom 5. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:050417BIVZB10.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 5. April 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 14. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

Beschwerdewert: 264.586,41 €

Gründe:

I. Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

Er macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen geltend. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 11. November 2015, der am 16. November 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, für den Kläger um Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht und mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

1. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs ist die Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe unterliegt nur dann (in begrenztem Umfang) der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist diese nicht in analoger Anwendung des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO deshalb statthaft, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. Darin liegt keine gesondert anfechtbare Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags durch gesonderten Beschluss (vgl. BGH, Beschlüsse vom

8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, VersR 2003, 88 unter II). Das Berufungsgericht hat vielmehr den Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch - zu Recht - als unzulässig verworfen, weil er entgegen seinem Wortlaut nicht die Frist zur Berufungseinlegung, sondern die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und damit keine Notfrist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO betraf.

Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.10.2015 - 12 O 6450/12 OLG München, Entscheidung vom 14.06.2016 - 25 U 4140/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZB 10/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 4 ZPO
1 233 ZPO
1 238 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 ZPO
1 233 ZPO
1 238 ZPO
1 522 ZPO
1 574 ZPO

Original von IV ZB 10/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZB 10/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum