Paragraphen in AnwZ (Brfg) 2/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 112 | BRAO |
3 | 65 | VwGO |
2 | 125 | VwGO |
1 | 87 | VwGO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 112 | BRAO |
3 | 65 | VwGO |
1 | 87 | VwGO |
2 | 125 | VwGO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/17 vom
24. April 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anfechtung der Vorstandswahl 2015 der Antragsgegnerin ECLI:DE:BGH:2018:240418BANWZ.BRFG.2.17.0 Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch Richter Dr. Remmert als Berichterstatter beschlossen:
Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO werden zum Verfahren beigeladen: 1. K. S. D. , B. , 2. Ja. H. , B. , 3. A. Hi. , B. , 4. Dr. M. Mo. , B. , 5. J. Sch. , B. , 6. Dr. Mi. V. , B. .
Gründe:
I. Die Kläger haben die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. vom März 2015 mit den Anträgen angefochten, die Wahl der Beigeladenen zu 1 bis 8 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Vorstandswahlen insgesamt für ungültig zu erklären.
II. Im Falle einer Wahlanfechtung sind Personen, deren Wahl angefochten wurde, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, da im Falle der Stattgabe der Klage in ihre Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen würde (BGH, Senatsbeschluss vom 28. April 2008 - AnwZ (B) 16/08, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112f BRAO Rn. 27 mwN; Kiliman in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112f BRAO Rn. 55). Bislang sind nur die im Hauptantrag genannten Personen beigeladen worden. Da aber auch der Hilfsantrag Gegenstand des Verfahrens ist, ist die Beiladung der übrigen bei der angefochtenen Wahl gewählten Vorstandsmitglieder nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im Berufungsrechtszug noch möglich (Porz in HK-VerwR, 4. Aufl., § 65 VwGO Rn. 2; Kautz/Schäfer in HK-VerwR, aaO, § 125 Rn. 5 sowie Bier in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 65 Rn. 31). Für die Beiladung ist nach §§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.
III. Zum Sachstand wird ausgeführt:
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen. Am 30. August 2017 wurde ein Ergänzungsurteil zu außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 8 verkündet. Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2018 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Kläger haben ihre Berufung durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 begründet. Die übrigen (bislang) Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, bis zum 16. April 2018 zu erwidern. Bislang haben nur die Beigeladenen zu 2 und 7 erwidert. Der Beklagten wurde insoweit Fristverlängerung bis zum 30. April 2018 gewährt. Ein Termin für die Berufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt.
Ergänzend wird auf die beigefügten Urteile des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Oktober 2016 und 30. August 2017, den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018, die Berufungsbegründung vom 26. Februar 2018 und die Berufungserwiderungen der Beigeladenen zu 2 und 7 vom 12. und 16. April 2018 Bezug genommen.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Remmert Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2016 - I AGH 7/15 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 112 | BRAO |
3 | 65 | VwGO |
2 | 125 | VwGO |
1 | 87 | VwGO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 112 | BRAO |
3 | 65 | VwGO |
1 | 87 | VwGO |
2 | 125 | VwGO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen