Paragraphen in I ZB 35/16
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 35/16 BESCHLUSS vom 23. Juni 2016 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2016:230616BIZB35.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2015 - 16 O 315/15 KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2016 - 24 W 2/16 -
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