Paragraphen in 25 W (pat) 511/17
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1 | 80 | MarkenG |
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1 | 80 | MarkenG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 511/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung … (hier: Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2018) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen ECLI:DE:BPatG:2018:030718B25Wpat511.17.0 beschlossen:
Der Beschluss vom 12. Juni 2018 wird dahingehend berichtigt, dass die Ziffer 4. des Tenors auf Seite 2 der Entscheidung wie folgt lautet:
Die Erinnerung des Anmelders und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 26. März 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2016 mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, wird als unzulässig verworfen.
Gründe Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 MarkenG. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidung. Das Datum des mit der Erinnerung angegriffenen Beschlusses des Rechtspflegers war fehlerhaft mit 20. Mai 2018, statt mit dem zutreffenden Datum 26. März 2018 angegeben worden.
Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa
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1 | 80 | MarkenG |
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