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I B 39/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.9.2013, I B 39/13 Kostenlast bei unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde einer gelöschten GmbH Tatbestand Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im erstinstanzlichen Verfahren von ihrem Geschäftsführer D vertreten. Die Klage ist vom Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. Januar 2013 6 K 1651/11 K,G abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden.

Entscheidungsgründe Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie --entgegen der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils-- nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigten Person, sondern von D als Vertreter der Klägerin erhoben worden ist. Deshalb erübrigen sich auch Erläuterungen dazu, dass die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind D aufzuerlegen, da die Klägerin bereits am 17. Oktober 2012 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelöscht worden ist. Dies lässt zwar die Parteifähigkeit der Klägerin unberührt, hat jedoch zur Folge, dass das Amt des Geschäftsführers endet (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601; Urteil des Bundesgerichthofs vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 2643; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rz 18) und die anhängige Beschwerde von D als sog. vollmachtlosem Vertreter erhoben wurde. Abweichend von der Regel des § 135 Abs. 2 FGO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in Fällen vollmachtloser Vertretung der vollmachtlose Vertreter die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen hat, wenn und weil er --und nicht der von ihm vermeintlich vertretene Beteiligte-- die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 135 Rz 9). Von Letzterem ist vorliegend zum einen mit Rücksicht darauf auszugehen, dass das Registergericht die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern (mithin D) bekannt zu machen hatte (§ 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Zum anderen kommt hinzu, dass D mit Schreiben vom 7. August 2013 erklärt hat, die Klägerin sei --nach Erläuterungen gegenüber der Industrie- und Handelskammer-- abgemeldet worden. Demgemäß wäre es auch Aufgabe des D gewesen, sich über die Folgen einer Löschung (hier: Wegfall seiner Vertretungsbefugnis) zu unterrichten.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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