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XI ZR 579/20

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 579/20 BESCHLUSS vom 28. September 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:280921BXIZR579.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2020 wird auf seine Kosten verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.412,50 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt insgesamt 10.412,50 €.

1. Für den Hauptantrag zu 2 und den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen schulde, richtet sich der Beschwerdewert nach der Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zinsund Tilgungsleistungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f., vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris, und vom 7. Januar 2020 - XI ZR 277/18, juris Rn. 3). Weil der Kläger keine Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, kommt diesen Anträgen hier kein über den Hauptantrag zu 3 hinausgehender eigenständiger Wert zu.

2. Der Beschwerdewert für den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) weiterverfolgten Hauptantrag zu 3, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Abnahme der Darlehensvaluta mehr zusteht, richtet sich gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Vertragszinsen pro Jahr bezogen auf den Nennbetrag des Vorausdarlehens (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 - XI ZR 277/18, juris Rn. 5).

Das hierfür maßgebliche, gemäß § 3 ZPO objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 15, vom 17. Dezember 2019 - XI ZR 83/18, juris Rn. 3 und vom 7. Januar 2020 - XI ZR 277/18, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13) liegt, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche der Beklagten aus dem einem Bauspardarlehen vorgeschalteten Vorausdarlehensvertrag in Abrede stellt, darin, der Beklagten die vereinbarten Zinsen nicht zu schulden. Der Entgegennahme der Darlehensvaluta kommt dabei grundsätzlich kein eigenständiger Wert zu. Bei einem für das Vorausdarlehen bestimmten Nettodarlehensbetrag in Höhe von 119.000 € und einem Sollzinssatz von 2,5% p.a. ist der Beschwerdewert daher gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO mit 10.412,50 € zu bemessen (= 119.000 € x 2,5 % x 3,5).

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.04.2018 - 6 O 316/17 Bl OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2020 - 6 U 126/18 -

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