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1 StR 233/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 233/12 BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen Beihilfe zum Bankrott Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten B. , K. und Ka. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2011 im jeweiligen Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt. Es hat gegen die Angeklagten B. und K. Freiheitsstrafen von jeweils elf Monaten und gegen die Angeklagte Ka. eine solche von zwei Jahren festgesetzt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen die Angeklagten B. und K. auf Verfall erkannt.

Während sich der Angeklagte B. mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gegen das Urteil wendet, erheben die Angeklagten K. und Ka. nur die Sachrüge.

1. Die von dem Angeklagten B. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2012 aufgezeigten Gründen jedenfalls unbegründet.

2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Die getroffenen Feststellungen belegen Bankrotttaten des gesondert Verfolgten P. gemäß § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Villa in Südfrankreich und des scheidungsbedingten Auseinandersetzungsguthabens. Zu den Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 StR 234/12.

Der Beihilfevorsatz der Angeklagten ist ebenfalls ausreichend belegt. So ist, wenngleich knapp, bedingter Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlungen des Haupttäters und der Unterstützung dieser durch ihre Handlungen festgestellt (UA S. 13); zum Angeklagten B. darüber hinaus ab dem 21. Oktober 2006 sogar die sichere Kenntnis von dem genauen Tathergang und den Beweggründen des Haupttäters (UA S. 14). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten dies auch so eingeräumt.

3. Der Strafausspruch betreffend alle revidierenden Angeklagten kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die Strafen jeweils dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB entnommen. Die von § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung hat es hingegen nicht erkennbar erwogen. Dies erweist sich hier als rechtsfehlerhaft.

9 Wie der Senat in dem Beschluss vom heutigen Tage - 1 StR 234/12 ausgeführt hat, handelt es sich bei der gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn. 80). Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen worden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 106; zu weitgehend hierzu Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 228), wie hier die Urteilsgründe für alle drei revidierenden Angeklagten ergeben, ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 1994 - 1 StR 169/94; offen gelassen in BGHSt 41, 1, 2; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 283 Rn. 75; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 25). Die weitere Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden müssen.

Da die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, bedarf es ihrer Aufhebung nicht.

3. Hingegen kam eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Angeklagten H. und Ku. nicht in Betracht, da der Senat ein Beruhen des diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs auf dem sachlichrechtlichen Mangel ausschließen kann. Zwar ist der Angeklagte H. wegen derselben Tat wie die Angeklagten B. und Ka. verurteilt worden. Jedoch belegen die Urteilsgründe für ihn ein tatbeherrschendes und von eigenem Interesse geprägtes Handeln, welches nur wegen seiner fehlenden Schuldnerstellung als Beihilfe ausgeurteilt worden ist. Im Hinblick auf den Angeklagten Ku. , der wegen derselben Tat wie der Angeklagte K. verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die ausgeurteilte Höhe der Freiheitsstrafe ein Beruhen auszuschließen.

4. Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten B. ist rechtsfehlerfrei, da die Urteilsgründe belegen, dass der Angeklagte die für verfallen erkannte Summe für seine unterstützende Tätigkeit erhalten hat.

Nack Cirener Rothfuß Radtke Jäger

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