Paragraphen in III ZB 58/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 58/12 BESCHLUSS vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
Im Tenor wird die den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Stuttgart betreffende Datumsangabe "19. Juni 2012" durch die Datumsangabe "22. Juni 2012" ersetzt.
Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 15.02.2012 - 45 C 1967/09 LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2012 - 19 T 158/12 -
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