Paragraphen in V ZR 277/16
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1 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 277/16 BESCHLUSS vom 13. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:130617BVZR277.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in dem Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - V ZA 30/12, juris)
Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2016 - 2 O 11/14 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.10.2016 - 2 U 11/16 -
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