Paragraphen in 2 ARs 108/18
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1 | 17 | GVG |
1 | 14 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 108/18 2 AR 75/18 BESCHLUSS vom 18. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung Az.: 511 Ds 30/18 Amtsgericht Hamburg-Blankenese 17 E 8850/17 Verwaltungsgericht Hamburg ECLI:DE:BGH:2018:180418B2ARS108.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. April 2018 beschlossen:
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - HamburgBlankenese zurückgegeben.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. April 2018 zutreffend dargelegt hat, ist der Bundesgerichtshof bereits nicht gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO hinsichtlich des Amtsgerichts - Strafrichter - Hamburg-Blankenese, an das die Sache durch das Verwaltungsgericht Hamburg bindend verwiesen worden ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), und des Landgerichts - Zivilkammer - Hamburg; gemeinschaftliches oberes Gericht ist das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.
Schäfer Grube Appl Schmidt Zeng
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1 | 17 | GVG |
1 | 14 | StPO |
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