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IX ZR 345/18

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 345/18 BESCHLUSS vom 11. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:110719BIXZR345.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 11. Juli 2019 beschlossen:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 24. August 2018 gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 (IX ZA 14/18) werden zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 € festgesetzt.

Gründe:

Dem Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Der Senat hat auch das weitere Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Im Regelfall müssen für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden, denn der Betroffene darf damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitig eine nachträgliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 mwN; NJW 2013, 592 f mwN). Anders verhält es sich, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste (BVerfG, NJW 2007, 3486, 3487 f mwN). Ist er an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen ihn beginnen und während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (BVerfG aaO mwN).

Die Zustellung des Mahnbescheids leitet ein gerichtliches Verfahren ein (arg. § 689 Abs. 1 Satz 1, § 696 Abs. 3 ZPO). Mit dem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner ausdrücklich eine mögliche gerichtliche Entscheidung angekündigt, weil der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat (§ 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der Mahnbescheid enthält gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zudem die Aufforderung, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Damit hat der Antragsgegner mit der Zustellung eines Mahnbescheids konkrete Anhaltspunkte, dass während einer Abwesenheit durch eine Zustellung des Vollstreckungsbescheides Fristen in Lauf gesetzt werden, so dass es ihm obliegt, auch bei vorübergehender Abwesenheit Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Insoweit unterscheidet sich das Mahnverfahren maßgeblich von einem dem Zustellungsempfänger bekannten Ermittlungsverfahren oder einer Vernehmung als Beschuldigter oder Betroffener. Hier besteht kein konkreter Anlass, bei einer vorübergehenden Abwesenheit Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfG, NJW 2013, 592 f).

Dem Beklagten war auch zuzumuten, für seine vorübergehende Abwesenheit Vorsorge zu treffen. Eine solche Vorsorge war ihm ohne Schwierigkeiten möglich, gegebenenfalls auch, indem er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158). Dies war für ihn mit keinen Nachteilen verbunden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt ist oder wenn fälschlicherweise Vollstreckungsbescheid erlassen wurde (BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361, 364 ff). Entscheidend ist allein, dass der Beklagte mit dem Widerspruch zu erkennen gibt, dass er sich gegen die Inanspruchnahme wehren will (BGH, aaO S. 364 f).

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2018 ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Auch die darin liegende Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.

Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 22. November 2018 Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.08.2017 - 8 O 124/17 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2018 - 24 U 158/17 -

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