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10 W (pat) 175/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 175/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 055 642.7 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05

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beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E03B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2014 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9 vom 21. Januar 2015 - Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom 19. August 2016 - 1 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 23. November 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt ordnungsgemäß als elektronisches, signaturgebundenes Dokument zum Patent angemeldet. Mit Beschluss vom 29. September 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse E03B die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand durch die DE 201 07 717 U1 (Druckschrift E6) neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit einem anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz vom 27. Oktober 2014 in Papierform, der allerdings nur eine „Unterzeichnung“ mit dem Kürzel „gez.“ und eine Unterschrift in Form eines aufgedruckten, elektronischen Faksimilestempels zeigt. Mit weiteren anwaltlichen Eingaben in Papierform vom 21. Januar 2015 und 19. August 2016, die in gleicher Weise faksimiliert unterschrieben sind, hat der Anmelder neue Patentansprüche 1 bis 9 sowie eine angepasste Beschreibung einreichen und mitteilen lassen, dass im Übrigen die ursprüngliche Zeichnung dem Erteilungsantrag zugrunde liegen solle.

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Er stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss für Klasse E03B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2014 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 9 vom 21. Januar 2015 - Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom 19. August 2016 - 1 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Die Anmeldung umfasst nunmehr neun Patentansprüche, die wie folgt lauten:

„1. Verfahren zur Vermeidung von Schäden durch Leckagen in unter Druck stehenden offenen Strömungsrohren, bei dem man (a1) ein Strömungsrohr S, das von flüssigen oder gasförmigen Stoffen durchflossen wird, unmittelbar nach der Einspeisungsstelle E1 der Medien mit einer Absperrvorrichtung A ausstattet, (a2) der Strömungsrichtung folgend in unmittelbarer Nähe der Absperrvorrichtung A einen primären Durchflussmesser D1 installiert, (a3) vor jeder Stoffentnahmestation E2 mindestens einen sekundären Durchflussmesser D2 installiert, mit der Maßgabe, (b1) dass die Absperrvorrichtung A sowie jede der Durchflussmesser D1 und D2 miteinander über eine Steuerung mit Regelkreis SR verbunden sind, (b2) wobei der primäre Durchflussmesser D1 sowie jeder der sekundären Durchflussmesser D2 bei Überschreiten eines Stoffdurchsatzes von 0,1 bis 0,8 I/min ein Signal an die Steuerung SR gibt,

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(b3) die Steuerung die Absperrvorrichtung A schließt, sofern sie nicht bei Eingang des Signals des primären Durchflussmessers D1 ein weiteres Signal von mindestens einem der sekundären Durchflussmesser D2 erhält, und

(b4) die sekundären Durchflussmesser D2 nach Überschreiten des Durchflussgrenzwertes bis zum folgenden Unterschreiten des Grenzwertes, also über den gesamten Entnahmezeitraum, ein Signal an die Steuerung SR geben und diese nach Überschreiten eines vorgegebenen Zeitfensters die der Entnahmestation nächste Absperrvorrichtung A schließt oder einen Alarm auslöst.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den unter Druck stehenden offenen Strömungsrohren um Wasser- oder Gasleitungen handelt.

3. Verfahren nach den Ansprüchen 1 und/oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass man als Absperrvorrichtung ein Magnetventil einsetzt.

4. Verfahren nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass man als Durchflussmesser Flügelradzähler einsetzt.

5. Verfahren nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass man die Durchflussmesser in die Strömungsrohre einsetzt.

6. Verfahren nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Absperrvorrichtung und die Durchflussmesser mit der Steuerung durch elektrische Leitungen oder Funk verbunden sind.

7. Verfahren nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Strö-

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mungsrohr ein verzweigtes System bildet, das zu verschiedenen Entnahmestationen führt. 8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass das verzweigte System zusätzlich vor und/oder nach jeder Verzweigung einen zusätzlichen Durchflussmesser sowie eine zusätzliche Absperrvorrichtung enthält. 9. Vorrichtung zur Vermeidung von Schäden durch Leckagen in unter Druck stehenden offenen Strömungsrohren, umfassend (a1) ein Strömungsrohr S, das unmittelbar nach der Einspeisungsstelle E1 der Medien mit einer Absperrvorrichtung A ausgestattet ist, (a2) einem primären Durchflussmesser D1, welcher der Strömungsrichtung folgend in unmittelbarer Nähe der Absperrvorrichtung A installiert ist, sowie (a3) weiteren sekundären Durchflussmessern D2, die jeweils vor jeder Entnahmestation E2 installiert sind, mit der Maßgabe, (b1) dass die Absperrvorrichtung A sowie jede der Durchflussmesser D1 und D2 miteinander über eine Steuerung mit Regelkreis SR verbunden sind, (b2) wobei der primäre Durchflussmesser D1 sowie jeder der sekundären Durchflussmesser D2 bei Überschreiten eines Stoffdurchsatzes von 0,1 bis 0,8 I/min ein Signal an die Steuerung SR gibt, (b3) die Steuerung die Absperrvorrichtung A schließt, sofern sie nicht bei Eingang des Signals des primären Durchflussmessers D1 ein weiteres Signal von mindestens einem der sekundären Durchflussmesser D2 erhält, und (b4) die sekundären Durchflussmesser D2 nach Überschreiten des Durchflussgrenzwertes bis zum fol-

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genden Unterschreiten des Grenzwertes, also über den gesamten Entnahmezeitraum, ein Signal an die Steuerung SR geben und diese nach Überschreiten eines vorgegebenen Zeitfensters die der Entnahmestation nächste Absperrvorrichtung A schließt oder einen Alarm auslöst.“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

1. Die vorliegende, fristgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und wird noch als formgerecht angesehen.

Eine Beschwerde, die in Papierform eingereicht wird, unterliegt den bei diesem Kommunikationsmittel zu beachtenden, spezifischen Formanforderungen und muss daher an sich mit einer eigenhändigen Unterschrift der einreichenden Person versehen sein (vgl. OLG Hamm, NJW 2016, 1896). Wird eine Beschwerde mit einem Originalschriftstück in Papierform eingereicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - kann die eigenhändige Unterschrift somit grundsätzlich nicht durch das Kürzel „gez.“ und einen aufgedruckten Faksimilestempel ersetzt werden. Hierdurch würden Zweifel bleiben, ob die Beschwerdeeinlegung gewollt ist und ob der im Schriftsatz genannte Anwalt tatsächlich auch die Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdeschrift übernommen hat (vgl. BGH NJW 2015, 3246 ff.). Auch kann bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen eine fehlende Unterschrift grundsätzlich nicht mehr nach Ablauf der Frist nachgeholt werden (Schulte, PatG, 9. Aufl., Einl. Rn. 351). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers, es ergäbe sich anhand der Regelungen von § 1 ERVDPMAV, dass jedwedes elektronisches Unterschreiben - also auch die vorliegend gewählte Art und Weise - zur Wirksamkeit eines entsprechenden Rechtsbehelfs führe, trifft ersichtlich nicht zu,

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da ansonsten die zentrale Regelung des § 3 ERVDPMAV, die die obligatorischen Signaturformen regelt, keinen Sinn machen würde.

Im vorliegenden Fall muss allerdings beachtet werden, dass das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift vom Patentgesetz selbst nicht ausdrücklich gefordert wird. Damit verbleibt allenfalls eine über § 99 Abs. 1 PatG entsprechende Anwendung des § 130 Nr. 6 ZPO, was jedoch - jedenfalls im einseitigen Verfahren - nicht zwingend erscheint. Ein strenges Schriftformerfordernis wird in der Kommentarliteratur zum Teil sehr kritisch gesehen oder völlig abgelehnt, da es im Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken und seiner Verwirklichung stehe (vgl. Benkard/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 73 Rn. 37; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 130 Rn. 21, 22). Letztlich kann dieser Meinungsstreit aber hier ausnahmsweise dahingestellt bleiben. Der Anmelder durfte vorliegend, nachdem ihm mit Zwischenbescheid vom 7. Juli 2016 die Erteilung eines Patents in Aussicht gestellt wurde, darauf vertrauen, dass die von ihm veranlasste, faksimilierte Unterschrift als ausreichend angesehen und der Senat seine Beschwerde als wirksam behandeln würde. Der mit den Schriftsätzen vom 21. Januar 2015 und 19. August 2016 geänderte Erteilungsantrag ist mit dem anwaltlichen Antwortschreiben vom 14. November 2016 als nochmals gestellt anzusehen.

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

a) Der Senat sieht die geltende Fassung der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 als zulässig an, da sie - unter Streichung des ursprünglichen Anspruchs 9 - auf einer Konkretisierung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 10 mit Merkmalen aus der Beschreibung beruht.

b) Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Druckschrift E6 sowie der im Prüfungsverfahren weiter ermittelten Entgegenhaltungen dem Anmeldungsgegen-

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stand in der geltenden Fassung der Patentansprüche 1 und 9 nicht patenthindernd entgegensteht.

Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von ihm getragenen Ansprüche 2 bis 8 gewährbar.

c) Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag des einzig am Verfahren beteiligten Anmelders stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö

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