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4 StR 270/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 270/18 BESCHLUSS vom 27. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR270.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass aa) der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in fünf Fällen verurteilt ist und bb) gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.400 Euro angeordnet wird; davon in Höhe von 5.250 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Anordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.550 Euro und zusätzlich in Höhe von 6.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und einer Änderung der Verfallsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 19 der Urteilsgründe wegen Computerbetrugs verurteilt worden ist. Damit entfällt die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, dreimal einem Jahr Freiheitsstrafe und fünfmal neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. In Höhe eines Teilbetrages von 350 Euro lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, aus welchen Taten der Angeklagte Gegenstände dieses Wertes erlangt haben könnte. Außerdem war die in dem eingestellten Fall II. 19 der Urteilsgründe von dem Mitangeklagten O. erbeutete Geldsumme in Höhe von 750 Euro abzusetzen, die die Strafkammer dem Angeklagten (ohne ausreichenden Beleg) als Gesamtschuldner zugerechnet hat.

4. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die festgestellte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten zusammen mit dem Mitangeklagten O. weiter zu reduzieren, weil im Fall II. 20 der Urteilsgründe ein Mitgewahrsam des Mitangeklagten O. an der von dem Angeklagten erzielten Beute in Höhe von 1.000 Euro durch die Feststellungen nicht belegt werde und für einen weiteren Betrag in Höhe von 250 Euro gleichfalls jeglicher Beleg fehle, war dem nicht nachzukommen. Denn bei der unberechtigten Feststellung der gesamtschuldnerischen Mithaftung des Mitangeklagten O. handelt es sich in Bezug auf den Angeklagten nicht um einen beschwerenden Rechtsfehler. Aus diesem Grund war letztlich auch für die vom Generalbundesanwalt insoweit beantragte Revisionserstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten O. kein Raum (§ 357 Satz 1 StPO).

Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu entscheiden, weil der Generalbundesanwalt im Übrigen einen Verwerfungsantrag gestellt hat und sich die von ihm beantragte weitere Reduktion der gesamtschuldnerischen Haftung zu Lasten des Angeklagten auswirken würde. Es handelt sich somit nicht um eine Beschlussentscheidung zu Ungunsten des revidierenden Angeklagten gegen einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2007 – 4 StR 431/06, NStZ 2008, 158; siehe auch Beschluss vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15). Die antragswidrig unterbliebene Erstreckung steht einer Beschlussentscheidung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1995 – 2 StR 572/95, NStZ 1996, 328, 329; Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 22 mwN).

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