Paragraphen in 3 StR 633/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 341 | StPO |
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1 | 45 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 633/17 BESCHLUSS vom 23. Januar 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR633.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 hat das Landgericht Düsseldorf die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 26. September 2017 Revision eingelegt und beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Begründet hat er sein Begehren damit, dass er von Juli 2008 bis Dezember 2013 wegen einer Erkrankung im Krankenhaus gewesen sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag vom 17. September 2017 ist bereits unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Wegfall des vom Beschuldigten angegebenen Hindernisses, das angeblich vom 8. Juli 2008 bis 4. Dezember 2013 bestand, erfolgt ist. Zudem trägt der Beschuldigte keinen schlüssigen Sachverhalt vor, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Weder ist es aus sich heraus erkennbar noch hinreichend vorgetragen, dass der Angeklagte (allein) wegen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in der Lage war, Revision gegen das angefochtene Urteil einzulegen, zumal der Beschuldigte durch Rechtsanwältin V. als Verteidigerin vertreten war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 45 Rdnr. 5 a m.w.N.).
Zudem hat es der Beschuldigte versäumt, die Tatsachen zur Begründung seines Antrages glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 StPO)." Dem schließt sich der Senat an.
Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) danach nicht eingehalten worden ist, verwirft der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig.
Becker Tiemann Gericke Hoch Spaniol
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2 | 349 | StPO |
1 | 45 | StPO |
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