Paragraphen in XI ZR 190/19
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 190/19 BESCHLUSS vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR190.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.12.2018 - 35 O 9741/18 OLG München, Entscheidung vom 27.03.2019 - 19 U 486/19 -
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