Paragraphen in XI ZR 636/20
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 636/20 BESCHLUSS vom 27. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270721BXIZR636.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg, die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.) und vom 7. Mai 2020 (XI ZR 581/18, juris). Das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 - 1 BvR 1550/20 - nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 230.000 €.
Ellenberger Menges Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 17.06.2019 - 3 O 330/17 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2020 - I-17 U 170/19 -
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