Paragraphen in 2 StR 164/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 164/13 BESCHLUSS vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. September 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger beanstandet mit seiner Revision nicht den Schuldspruch; das Rechtsmittel ist vielmehr ausdrücklich darauf beschränkt, dass das Landgericht - wie auch in den Urteilsgründen ausgeführt - „versehentlich“ (UA S. 26) nicht über den von ihm gestellten Adhäsionsantrag entschieden hat.
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April 2013 im Einzelnen unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm, den systematischen Zusammenhang und den Sinn und Zweck der Regelung ausgeführt hat, steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel im Hinblick auf die unterbliebene Entscheidung des Tatgerichts über seinen Adhäsionsantrag nicht zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, StraFo 2008, 164); dies gilt unbeschadet dessen, dass die Entscheidung über den gestellten Adhäsionsantrag hier lediglich „versehentlich“ unterblieben ist.
Der zivilrechtliche Anspruch des Nebenklägers wird durch den Ausschluss des Rechtsmittels nicht berührt.
Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt befindet sich auf Dienstreise und ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
Appl Eschelbach Zeng Krehl
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