Paragraphen in 9 W (pat) 21/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 31 452.7-55 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 14. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I
Die am 11. Juli 2002 unter Inanspruchnahme der taiwanesischen Priorität 90128219 vom 14. November 2001 eingereichte deutsche Patentanmeldung 102 31 452.7-55 trägt die Bezeichnung
„Lüftersteuerungssystem unter Verwendung einer Mikrosteuerung“.
In einem Prüfungsbescheid vom 21. November 2007 weist die Prüfungsstelle F 04 D des Deutschen Patent- und Markenamt auf die Druckschrift D4: WO 01/50589 A1 hin und führt aus, dass diese den Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Patentanspruchs 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. September 2005 neuheitsschädlich vorwegnehme, wobei sie zur Begründung auf die Figuren 4 und 5 der Druckschrift D4 sowie die zugehörige Beschreibung verweist. Darüber hinaus schlägt die Prüfungsstelle zur sachlichen Klärung eine Anhörung vor und bittet um eine telefonische Rücksprache zwecks Vereinbarung eines Anhörungstermins.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2008 lehnt die Patentanmelderin eine Anhörung mit der Begründung ab, dass es ihr sachdienlicher erscheine das Prüfungsverfahren in Schriftform fortzuführen. In diesem Zusammenhang reicht sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 8. April 2008 neue Patentansprüche 1 bis 19 ein.
Daraufhin ist ohne Erstellung eines weiteren Prüfungsbescheides mit Beschluss vom 21. Juni 2012 die Zurückweisung gemäß § 48 PatG mit der Begründung erfolgt, dass sich die Vorrichtung des nun geltenden Patentanspruchs 1, welcher inhaltsgleich mit dem Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. September 2005, sei, neuheitsschädlich aus der Druckschrift D4 ergebe, so dass der Gegenstand des nun geltenden Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht gewährbar sei. Darüber hinaus seien der nebengeordnete geltende Patentanspruch 9 sowie der mit Schriftsatz vom 8. April 2008 erstmals eingereichte und nebengeordnete nun geltende Patentanspruch 12 bereits deshalb nicht gewährbar, weil ein Patent nur antragsgemäß erteilt werden könne und nur ein Antrag auf Erteilung eines Patentes in Verbindung mit dem nun geltenden Patentanspruch 1 vorläge. Die Nichtgewährbarkeit ergebe sich daher bereits aus der Nichtgewährbarkeit des nun geltenden Patentanspruchs 1. Die auf die nun geltenden Patentansprüche 1, 9 und 12 rückbezogenen, nun geltenden Unteransprüche 2 bis 8, 10 bis 11 und 13 bis 19 würden ferner zwangsläufig mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1, 9 und 12 fallen.
Im Prüfungsverfahren wurden im Weitern die Druckschriften D1: WO 96/18848 A1, D2: DE 197 14 856 C2 und D3: JP 2000 – 350484 A berücksichtigt.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Patentanmelderin vom 25. Juli 2012, die sie mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2012 im Einzelnen begründet und mit der sie den zuletzt eingereichten Anspruchssatz weiterverfolgt.
Dazu ist in einem richterlichen Hinweis des Berichterstatters vom 11. November 2015 ausgeführt worden, dass die Zurückweisungsgründe des angegriffenen Beschlusses einer Prüfung durch den Senat des Bundespatentgerichts voraussichtlich standhalten würden. Nach einer auf Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführerin erfolgten, ausführlichen Rücksprache mit dem Berichterstatter am 30. November 2015 ist anheimgestellt worden, das Patentbegehren auf den geltenden Patentanspruch 12 zu richten, wobei zur Klarstellung in diesen die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 13 aufgenommen werden könnten, und ferner zur Vermeidung einer möglichen unzulässigen Erweiterung die geltenden Patentansprüche 14 und 15 gestrichen werden sollten. Für diesen Fall ist die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung in Aussicht gestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin daraufhin geänderte Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß:
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 eingereichten Satzes Patentansprüche zu erteilen,
- hilfsweise die Anmeldung an die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen,
- hilfsweise für den Fall, dass aufgrund weiter bestehender Einwände keinem der obigen Anträge stattgegeben werden kann, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Lüfterregelungssystem, aufweisend:
einen Lüfterantriebs-Mikrokontroller (120) zum Empfangen eines Eingangssignals, das ein variables Spannungssignal ist, und zum Bestimmen eines Ausgangssignals gemäß dem Eingangssignal und Einstellen einer Rotationsgeschwindigkeit zum Antreiben des Lüfters gemäß dem Ausgangssignal; wenn die Rotationsgeschwindigkeit (W) niedriger ist als eine erste Rotationsgeschwindigkeit (W0), dann steht die Rotationsgeschwindigkeit in einem Zusammenhang einer ersten Funktion (F1) der Eingangsspannung (V); wenn die Rotationsgeschwindigkeit (W) größer ist als eine erste Rotationsgeschwindigkeit (W0), dann steht die Rotationsgeschwindigkeit in einem Zusammenhang einer zweiten Funktion der Eingangsspannung (V); wobei die erste und die zweite Funktion voneinander verschiedene lineare mathematische Funktionen sind mit verschiedenen Steigungen.
Rückbezogen schließen sich hieran Patentansprüche 2 bis 5 an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt.
2. Die Patentanmeldung betrifft ein Lüfterregelungssystem. Sie geht dabei von einem Stand der Technik aus, wie er auf den Seiten 1 bis 5 der mit Schriftsatz vom 6. August 2002 eingereichten deutschen Übersetzung der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, im folgenden urspr. Beschreibung genannt, mit den zugehörigen Figuren 1 bis 3 beschrieben ist.
Zur Regelung der Geschwindigkeit der Lüfterdrehung und somit der Regelung der Rotationsgeschwindigkeit eines Lüfters, werde die Lüfterantriebsschaltung (FDC) (510) des Lüfters (100) im Stand der Technik über einen „An/Aus“-Schalter (590) angesteuert, wobei die An/Aus-Abfolge einem Pulsweitenmodulationssignal (PMW-Signal) entspricht, welches einem Schalter (590) zugeführt werde. Das Verhältnis zwischen „An“- und „Aus“-Zustand des Schalter (590) bestimme dabei direkt die einzustellende Rotationsgeschwindigkeit.
Die in den Figuren 1a bis 1c dargestellten Schaltbilder erläuterten hierzu drei Beispiele, wie das zugehörige PMW-signal im Stand der Technik ermittelt werde. So könne das PMW-signal durch einen Komparator (520) gebildet werden, der eine variable Gleichspannung (DC) und eine Dreieckswelle empfange und daraus das PMW-Signal bestimme (Seite 1, Zeilen 21 bis 33 der urspr. Beschreibung in Verbindung mit Figur 1a). Anstelle der variablen Gleichspannung (DC) könne dieser Teil des Signales aber auch direkt aus der Antriebsspannung (Vcc) der Lüfterantriebsschaltung (510) über einen Spannungsteilungsprozess gewonnen werden (Seite 1, Zeile 35 bis Seite 2, Zeile 12 der urspr. Beschreibung in Verbindung mit Figur 1b). Alternativ sei auch die Ansteuerung über ein externes PMW-signal bekannt (Seite 2, Zeilen 14 bis 25 der urspr. Beschreibung in Verbindung mit Figur 1c).
Zusätzlich zur Geschwindigkeitsregelung der Lüfterrotation wäre es im Stand der Technik gemäß der urspr. Beschreibung Seite 2, Zeile 27 bis Seite 3, Zeile 14 bekannt, bei herkömmlichen Lüfterregelungssystemen durch Positionssteuerung des Rotors des Lüftermotors einen langsamen Anlauf (weichen Anlauf) oder jede andere Detektierung einer spezifischen Rotationsgeschwindigkeit des Lüftermotors zu verwirklichen.
Bei den herkömmlichen Lüfterregelungssystemen zur Durchführung der Geschwindigkeitsregelung der Lüfterrotation bestimme jedoch die Eingangsspannung und die Spulen des Lüftermotors die Rotationsgeschwindigkeit des Lüftermotors, so dass ein Verhältnis zwischen der Rotationsgeschwindigkeit und der Eingangsspannung bestehe (Seite 3, Zeilen 16 bis 34 der urspr. Beschreibung). Des Weiteren würden die herkömmlichen Systeme hardwareartige Komponenten besitzen, die schwer zu ersetzen seien (Seite 3, Zeilen 36 bis Seite 4, Zeile 6 der urspr. Beschreibung) oder mit festen Eigenschaften konstruiert wären (Seite 4, Zeilen 22 bis 27 der urspr. Beschreibung).
Es sei daher sinngemäß die Aufgabe der vorliegenden Erfindung diese Nachteile zu beseitigen (Seite 5, Zeilen 23 bis 26 der urspr. Beschreibung).
3. Als Fachmann ist bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis des Anmeldegegenstandes dabei von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik ausgebildet ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lüfterregelungssysteme verfügt.
4. Dem der Zurückweisung zugrunde liegenden Lüfterregelungssystem gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung vom 8. April 2008 mangelte es gegenüber der Druckschrift D4 gemäß den Ausführungen der Prüfungsstelle an der erforderlichen Neuheit.
Beantragt die Patentanmelderin hierbei, das Patent mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag der Patentanmelderin maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich die Zurückweisung der Patentanmeldung, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem von der Patentanmelderin verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (BGH GRUR 1997, 120, 122- elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Hiernach war die Prüfungsstelle nicht gehalten, auf die Patentfähigkeit eines Gegenstands eines Nebenanspruchs, wie ihn der Patentanspruchs 12 der der Zurückweisung zugrunde liegenden Patentansprüche darstellt, gesondert einzugehen.
Der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 D des Deutschen Patent- und Markenamtes ist daher ausreichend begründet.
Da zu dem Patentanspruch 1 in der Fassung vom 8. April 2008, der inhaltsgleich dem Patentanspruch 1 in der Fassung vom 12. September 2005 ist, inhaltlich von der Prüfungsstelle in dem Prüfungsbescheid vom 21. November 2007 bereits Stellung genommen wurde, war auch das rechtliche Gehör der Patentanmelderin diesbezüglich gewährt.
5. Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
1-1 Lüfterregelungssystem, aufweisend: 1-2 einen Lüfterantriebs-Mikrokontroller (120) zum Empfangen eines Eingangssignals, das ein variables Spannungssignal ist, und zum Bestimmen eines Ausgangssignals gemäß dem Eingangssignal und Einstellen einer Rotationsgeschwindigkeit zum Antreiben des Lüfters gemäß dem Ausgangssignal; 1-3 wenn die Rotationsgeschwindigkeit (W) niedriger ist als eine erste Rotationsgeschwindigkeit (W0), dann steht die Rotationsgeschwindigkeit in einem Zusammenhang einer ersten Funktion (F1) der Eingangsspannung (V); wenn die Rotationsgeschwindigkeit (W) größer ist als eine erste Rotationsgeschwindigkeit (W0), dann steht die Rotationsgeschwindigkeit in einem Zusammenhang einer zweiten Funktion der Eingangsspannung (V); 1-4 wobei die erste und die zweite Funktion voneinander verschiedene lineare mathematische Funktionen sind mit verschiedenen Steigungen.
6. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 7 in der ursprünglich eingereichten Fassung um Merkmale ergänzt, die auch in deren Kombination so in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind.
Im Einzelnen entspricht das Lüfterregelungssystem mit den Merkmalen 1-1 und 1-2 einer Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 7 und 8. Das Merkmal 1-3 geht aus der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 7, Zeilen 9 bis 16 hervor. Das Merkmal 1-4 ist auf Seite 7, Zeilen 39 und 30 offenbart.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 11 bis 14.
7. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gewordenen Stand der Technik neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
So offenbart die Druckschrift D4, welche bezüglich des bisher bekannt gewordenem Standes der Technik den nächstliegenden Stand der Technik darstellt, ein einen Lüfter bildendes Gesamtsystem (operational system 11), welches ein Lüfterregelungssystem (motor controler 15), eine Umgebungs-Berechnungseinheit (enviromental demand 13) und eine Antriebseinheit (motor 17) umfasst, wobei die Antriebseinheit (17) einen Ventilator (fan blade 20) antreibt.
Figur 1 der Druckschrift D4 Im Betrieb des Lüfters (11) berechnet die Umgebungs-Berechnungseinheit (enviromental demand 13) auf Basis von Temperaturdaten, die mittels eines Temperatursensors (temperature probe 23) gewonnen werden, ein Signal, das in einen aktuellen Soll-Bedarf des Lüfters (11) umgewandelt und dem Lüfterregelungssystem (15) bevorzugt als PWM-Signal zugeführt wird (Seite 4, Zeilen 1 bis 4, Seite 7, Zeilen 14 bis 16).
Das in Figur 4 der Druckschrift D4 dargestellte Lüfterregelungssystem (15) des Lüfters (11) weist hierzu einen Lüfterantriebs-Mikrokontroller (microcontroller 53)
auf, dem das Soll-Bedarfssignal (speed demand input 55) sowie die aktuelle Rotationsgeschwindigkeit des Lüftermotors (tachometer input 57) als Eingangssignal zugeführt werden (Seite 4, Zeilen 26 bis 29).
Figur 4 der Druckschrift D4 Anhand des in Figur 5 der Druckschrift D4 dargestellten und in der zugehörigen Beschreibung auf der Seite 7, Zeilen 14 bis 30, beschriebenen Verfahrens wird auf Basis dieser beiden Eingangssignale in dem programmierbaren Mikrokontroller (53) ein Ausgangsignal bestimmt, welches über die Kanäle (output lines 71 und 73) ausgegeben wird (vgl. Figur 4). Im Anschluss wird das Ausgangssignal über mehrere Optokoppler (opto-isolators 65, 67 und 69) der Antriebseinheit (17) zugeführt und von dieser empfangen, wobei die Rotationsgeschwindigkeit zum Antreiben des Ventilators (20) gemäß dem Ausgangssignal über mehrere Triacs (39, 41 und 43) eingestellt wird. Das in der Druckschrift D4 offenbarte Lüfterregelungssystem unterscheidet sich somit von dem in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Lüfterregelungssystem mit den Merkmalen 1-1 und 1-2 schon allein dadurch, dass das in der Druckschrift D4 offenbarte Eingangssignal, welches Geschwindigkeitswerte repräsentiert, zumindest nicht explizit als variable Spannung beschrieben wird.
Zur Durchführung der Lüfterregelung wird das gepulste PWM Soll-Bedarfssignal (55) mit einer variablen Anzahl an Pulsen (counts), die gestuft die gewünschte Bedarfsrotationsgeschwindigkeit der Antriebseinheit abbilden, dem programmierbaren Mikrokontroller (53) als Eingangssignal zugeführt (PMW high count). Dabei ist der vorgegebene Wert des Soll-Bedarfssignals umso höher je größer die Anzahl der Pulse ist. Um die Anzahl der möglichen Rotationsgeschwindigkeitsstufen in einem ersten Schritt zu reduzieren wird dieser Wert durch die Zahl „4“ geteilt (divide count by four). Anschließend wird der so berechnete Puls-Wert mit dem IstWert (current speed setting 57) der Antriebseinheit (17) verglichen (compare count to setting). Ist der Puls-Wert größer als der Ist-Wert, so wird die Rotationsgeschwindigkeit erhöht, ist der Puls-Wert kleiner als der Ist-Wert, so wird die Rotationsgeschwindigkeit verringert (change). Hierzu wird von dem Mikrokontroller (53) ein Ausgangssignal erzeugt, welches über die Optokoppler (65, 67 und 69) den Triacs (39, 41 und 43) zugeführt und durch diese eine Änderung der Phasenanschnittssteuerung des die Antriebseinheit steuernden Signals bewirkt, wobei das Ausgangssignal im Verhältnis zu einer Funktion steht, die im Mikrokontroller hinterlegt ist (Seite 7, Zeilen 14 bis 30; Figur 5).
Neben dieser Nachregelung der Geschwindigkeit, ist der programmierbare Mikrokontroller (53) darüber zusätzlich in der Lage, Spulen (windings 31, 33) der Antriebseinheit (17) sowohl seriell wie auch parallel über die beiden separaten Ausgangsleitungen (71 und 73) anzusteuern. Eine serielle Ansteuerung erfolgt hierbei in einem Bereich niedriger Rotationsgeschwindigkeiten, eine parallele Ansteuerung in einem Bereich hoher Rotationsgeschwindigkeiten (Anspruch 15, Seite 6. Zeile 28 bis Seite 7, Zeile 5). Ein Bereich niedriger Rotationsgeschwindigkeit sowie ein Bereich hoher Rotationsgeschwindigkeit setzt dabei zwangsläufig eine vorgegebene (Grenz-)Rotationsgeschwindigkeit voraus, der beide Bereiche trennt (switchpoint).
Auch wenn es die Druckschrift D4 nicht explizit ausführt, erschließt es sich aus diesem Zusammenhang für den Fachmann jedoch unmittelbar, dass es sowohl für die Nachregelung der Rotationsgeschwindigkeit in dem niedrigen Geschwindigkeitsbereich wie auch für die Nachregelung der Rotationsgeschwindigkeit in dem hohen Geschwindigkeitsbereich einer eigenen Funktion bedarf, die jeweils das Verhältnis zwischen Eingangssignal (55) und Ausgangssignal (Phasenanschnittssteuerung) regelt.
Diese beiden Funktionen müssen dabei zwingend voneinander verschieden sein, denn anderweitig könnte die Verwirklichung einer Hysterese im Bereich der (Grenz-)Rotationsgeschwindigkeit, wie auf Seite 7, Zeilen 6 bis 13 der Druckschrift D4 aufgeführt, zur Vermeidung von zu häufigem Umschalten in diesem Bereich, nicht realisiert werden.
Die Verwirklichung einer Hysterese schließt im Umkehrschluss aber sowohl explizit wie auch für den Fachmann naheliegend aus, dass die beiden Funktionen als lineare mathematische Funktionen im Sinne des Merkmals 1-4 des geltenden Patentanspruchs 1 ausgebildet sind, denn die Realisierung einer Hysterese mit zwei linearen mathematischen Funktionen unter Einbezug nur einer einzigen (Grenz)Rotationsgeschwindigkeit ist nicht möglich.
Alle weiteren bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab als die Druckschrift D4. Insbesondere ist aus keiner dieser Druckschriften das Merkmal 1-4 vorbekannt. Sie stehen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 somit erst recht nicht entgegen und können auch keine Anregung zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 geben.
8. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und verweist die Sache nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Behandlung zurück, da neue entscheidungserhebliche Tat- sachen bekannt geworden sind. Zu den neuen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift, die eine Zurückverweisung erforderlich machen können, gehört auch eine Änderung des Patentbegehrens, sofern Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen so wesentlich geändert werden, dass der angefochtene Beschluss nicht mehr als eine Entscheidung über den geänderten Anmeldegegenstand angesehen werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neu formulierte Begehren eine Nachrecherche erforderlich macht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 79, Rn. 27).
Eine solche Änderung liegt hier vor.
So hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 zwar einen neuen Hauptanspruch vorgelegt, der im Wesentlichen auf dem Patentanspruch 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. April 2008, basiert, und welcher somit zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses bereits vorlag. Jedoch ist zu diesem Patentanspruch, wie aus der Akte ersichtlich, von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes weder abschließend recherchiert noch anderweitig Stellung genommen worden.
Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind (vgl. Schulte, a. a. O., Rn. 16), ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79, Abs. 3 Nr. 3).
9. Zur weiteren Behandlung der Sache wird noch darauf hingewiesen, dass der Senat wegen der gegebenenfalls noch ausstehenden Ermittlung des Standes der Technik davon abgesehen hat, die geltenden Anmeldeunterlagen (Beschreibungseinleitung, Beschreibungsbeispiel und Zeichnung) abschließend zu überarbeiten. Diese Überprüfung ist allerdings vom Deutschen Patent- und Markenamt vor einer etwaigen Erteilung des Patents auf jeden Fall vorzunehmen, auch dann, wenn kein neuer Stand der Technik ermittelt werden sollte. Bei der Überarbeitung wird insbesondere zu beachten sein, dass Ausführungsbeispiele, deren Eingangssignal für den Lüfterantriebs-Mikrokontroller keine variable Spannung ist, sondern durch anderweitige Signale, wie einem PWM-Signal oder einer Rotationsgeschwindigkeit, gebildet wird, nicht von dem geltenden Patentanspruch 1 umfasst werden.
Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Geier Ko
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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