Paragraphen in IX ZB 41/13
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1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 41/13 BESCHLUSS vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 19. September 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor, noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 127 Rn. 10b; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 41). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser Pape Vill Lohmann Grupp Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.09.2012 - 4 O 3268/10 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 1 U 78/12 -
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