3 StR 478/17
BUNDESGERICHTSHOF StR 478/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR478.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Mai 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und das sichergestellte Messer eingezogen. Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die durch das Revisionsvorbringen veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Dagegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
"Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 440 StPO a.F. (bzw. nunmehr § 435 StPO n.F.) in Betracht, wenn die Voraussetzungen des ... § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB a.F., der vorliegend gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB anwendbar bleibt (vgl. § 76a Abs. 2 S. 2, § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.), vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO a.F. (bzw. nunmehr § 435 StPO n.F.) erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Sie hat daher zu entfallen." Dem schließt sich der Senat an.
Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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