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4 StR 476/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 476/22 BESCHLUSS vom 17. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2023:170123B4STR476.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2022 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird und der Angeklagte bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 2 StR 498/18; Beschluss vom 7. November 2017 – 4 StR 327/17 Rn. 15), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

2. Der Einziehungsausspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € gesamtschuldnerisch haftet. Der vom Landgericht insoweit tenorierte Betrag von lediglich 29.000 € wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach erlangte der gesondert Verfolgte im Fall II. 6. der Urteilsgründe neben dem Angeklagten die Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute im Wert von 35.000 € (vgl. zur Berechnung UA 19). In dieser Höhe besteht folglich die gesamtschuldnerische Haftung.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Messing Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 15.08.2022 ‒ 02 KLs 16/22 676 Js 32/19

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