Paragraphen in 12 W (pat) 2/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/12 Verkündet am 9. April 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 199 13 203 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 199 13 203 betreffend eine
"Vorrichtung für das Einlegen eines Zwischenlegpapiers und Schneidmaschine mit einer solchen Vorrichtung" aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
-3Der erteilten Patentansprüche 1 und 9 lauten:
Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 8 sowie 10 und 11 wird auf die Patentschrift verwiesen. Im Einspruchsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt: M3 DE 83 21 553 U1 M4 DE 41 25 539 A1 M5 GB 2 181 416 A M6 DE 44 02 923 A1. Die Beschwerdeführerin verweist im Beschwerdeverfahren noch auf folgende Druckschriften:
M7 DE 1 214 523 B M8 Duden: Das Fremdwörterbuch, Band 5, 8. Auflage, Dudenverlag (2005) M9 DE 24 54 716 C2 M10 DE 82 37 311 U1.
Die Druckschriften M3, M4, M6 und M10 wurden bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach M3 bis M5 nicht neu, zumindest werde er durch den Stand der Technik nahegelegt.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2007 aufzuheben und das Patent 199 13 203 zu widerrufen.
Der Beschwerdegegnerin beantragte,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieses gelte auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 9, der auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sei.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
Im Erteilungsverfahren wurden noch die DE 34 39 618 A1 berücksichtigt.
II Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Einspruch war zulässig.
A. Das Patent betrifft eine Vorrichtung für das Einlegen eines Zwischenlegpapiers zwischen einer ersten und einer zweiten Scheibe von aufgeschnittenen Lebensmitteln. Ferner betrifft das Patent eine Schneidmaschine mit einer derartigen Vorrichtung (Abs. 0001 der Patentschrift).
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, eine Vorrichtung und eine Schneidmaschine dahingehend zu verbessern, dass das Einlegen von Zwischenlegpapier möglichst zuverlässig erfolgt und ein Zusammenfalten und Umknicken des Zwischenlegpapieres zuverlässig vermieden wird (Abs. 0011).
Diese Aufgabe soll gemäß Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen gelöst werden:
Vorrichtung (15) für das Einlegen eines Zwischenlegpapiers (1) zwischen einer ersten (2) und einer zweiten Scheibe (3) von aufgeschnittenen Lebensmitteln (13), wie zum Beispiel Wurst oder Käse, wobei 1. das Zwischenlegpapier (1) in einem Kanal (5) geführt ist; 2. das Zwischenlegpapier (1) in einem Zeitintervall zwischen dem Aufschneiden der ersten (2) und der zweiten Scheibe (3) aus dem Kanal (5) gelangt; 3. das Zwischenlegpapier (1) aus dem Kanal (5) in dem Zwischenraum (4) zwischen der ersten (2) und der zweiten Scheibe (3) gelangt; 4. die Vorrichtung (15) Stabilisierungsmittel (7) für das auszufördernde Zwischenlegpapier (1) aufweist; 5. das Stabilisierungsmittel (7) am oder im Kanal (5) oder am Kanalende (6) vorgesehen ist.
Anspruch 9 betrifft eine Schneidmaschine für das Aufschneiden von riegelförmigen Lebensmitteln (13), wie zum Beispiel Wurst oder Käse, wobei a. das Lebensmittel (13) auf einer Auflagefläche (18) aufliegt; b. ein Transportmittel das Lebensmittel (13) gegen ein Schneidmesser (11) fördert; c. das Schneidmesser (11) Lebensmittelscheiben (2, 3) von dem Lebensmittelriegel (13) abtrennt. d. Es ist eine Vorrichtung (15) nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8 vorgesehen; e. die Vorrichtung (15) ist unterhalb der Auflagefläche (18)
angeordnet.
B. Zum Verständnis Was Gegenstand der in den Ansprüchen 1 und 9 beschriebenen technischen Lehre ist, ist durch Auslegung der Patentansprüche unter Berücksichtigung des Verständnisses des angesprochenen Fachmanns zu ermitteln. Bei diesem handelt es sich um einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schneidmaschinen für die Lebensmittelindustrie. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt die Auffassung vertreten, der Fachmann verfüge über langjährige Erfahrung in der Entwicklung von Blatteinlegern. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist in der Sache nicht zutreffend. Bei der Lehre des angegriffenen Patents steht nicht allgemein ein Blatteinleger im Blickpunkt, sondern die Möglichkeit, zwischen zwei Scheiben von aufgeschnittenen Lebensmitteln wie Wurst oder Käse ein Papier einzulegen. Dieses Problem taucht lediglich bei wenigen in Scheiben geschnittenen Lebensmitteln auf, die stark aneinander haften. Ein technologischer Zusammenhang mit Blatteinlegern, die beispielsweise im Druckbereich eingesetzt werden, um in bestimmten Abständen Kennzeichnungsstreifen in einen Papierstapel einzulegen, besteht offensichtlich nicht.
Das Patent betrifft eine Vorrichtung (15) für das Einlegen eines Zwischenlegpapiers (1) zwischen einer ersten (2) und einer zweiten Scheibe (3) von aufgeschnittenen Lebensmitteln. Das Zwischenlegpapier ist in einem Kanal geführt (Merkmal 1). Das Patent unterscheidet zwischen einem Kanal zur Führung des Zwischenlegpapiers und einem Fördermittel für das Papier, vgl. insb. Abs. 0019, Satz 2 und 3, Abs. 0035 und 0036. Soweit die Beschwerdeführerin allein auf den Satz 1 des Absatzes 0019 abstellt („Es ist vorgesehen, dass der Kanal einzelne Zwischenlegpapiere transportiert“), übersieht sie die in dem zugehörigen nachfolgenden Satz folgende Erläuterung („Der Kanal weist ein entsprechendes Fördermittel auf, welches die einzelnen Zwischenlegpapiere….transportiert“). Ferner spricht Abs. 0043 von Spaltwänden, was sich auf die Kanalwände bezieht.
Bei einem Kanal handelt es sich im weitesten Sinne um ein feststehendes Gebilde, das Wände aufweist, die sich in Transportrichtung nicht bewegen. Dadurch, dass durch einen Kanal etwas hindurchgefördert wird, entsteht eine Relativbewegung zwischen dem Kanal und dem zu fördernden Gut, im Patent das Zwischenlegpapier. Dass es sich bei dem Kanal im Sinne des Streitpatents um ein gegenständliches Gebilde handelt, das eine Relativbewegung zwischen sich und dem Zwischenlegpapier zulässt, wird auch durch Abs. 0023 der Beschreibung gestützt. Dort heißt es, dass Gleitrippen im Kanal und/oder am Kanalende vorgesehen sein können. Diese Gleitrippen ermöglichen, dass das Zwischenlegpapier nicht flächig auf den Spaltflächen aufliegend im Kanal transportiert wird, sondern nur auf einigen wenigen, im Abstand zueinander angeordneten Rippen aufliegt. Dadurch kann ein Haftenbleiben des Zwischenlegpapiers an den Spaltflächen, zum Beispiel aufgrund statischer Aufladungen vermieden werden, da das Zwischenlegpapier nicht mehr an den Spaltflächen anliegt. Eine statische Aufladung kann aber nur dann entstehen, wenn zwei Teile gegeneinander bewegt werden. Da diese Aufladung im Streitpatent vermieden werden soll, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kanal, gebildet u. a. von den Gleitrippen, und dem zu fördernden Zwischenlegpapier, eine Relativbewegung stattfindet.
Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Begriffes „Kanal“ zuletzt auf die - im Übrigen nachveröffentlichte - M8 bezieht, gibt die dort genannte Bedeutung des Begriffs „kanalisieren“ im Sinne von „gezielt lenken“ keinen technischen Sachverhalt wieder, sondern ist nur in Verbindung mit politischen oder geistigen Bewegungen genannt.
Die Merkmale 2 und 3 betreffen die Steuerung der Vorrichtung. Stabilisierungsmittel im Sinne des Merkmals 4 sind Vorrichtungen, die geeignet sind, das Papier möglichst flächig, zumindest nicht umgefaltet oder verknittert zwischen die beiden benachbarten Scheiben zu bringen, vgl. Abs.0012, letzter Satz. Gemäß Merkmal 5 ist das Stabilisierungsmittel (7) am oder im Kanal (5) oder am Kanalende (6) vorgesehen.
Die Schneidmaschine gemäß Anspruch 9 weist eine Auflagefläche für das Lebensmittel auf. Die Vorrichtung für das Einlegen des Papiers ist unterhalb der Auflagefläche angeordnet (Merkmal e). Gemäß Merkmal d ist eine Vorrichtung (15) nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8 vorgesehen.
C. Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung.
Die Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung wurde von der Einsprechenden nicht bestritten. Der erteilte Anspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2. Die Merkmale der übrigen Ansprüche stimmen bis auf redaktionelle Änderungen mit den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 3 bis 12 überein.
D. Patentfähigkeit
1) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
In den Entgegenhaltungen DE 83 21 553 U1 (M3), DE 41 25 539 A1 (M4) und GB 21 81 416 A (M5) werden Vorrichtungen für das Einlegen eines Zwischenlegpapiers zwischen einzelne Scheiben eines Lebensmittelprodukts beschrieben. All diesen Vorrichtungen ist gemein, dass sie Stabilisierungsmittel für das auszufördernde Zwischenlegpapier im Sinne des Merkmals 4 aufweisen. In den Entgegenhaltungen ist allerdings nicht die Rede davon, dass das Zwischenlegpapier in einem Kanal geführt ist und dass das Stabilisierungsmittel am oder im Kanal oder am Kanalende vorgesehen ist.
Die Fördereinrichtungen, Förderriemen, bzw. Riemen oder Walzen gemäß den Entgegenhaltungen M3 bis M5 werden jeweils angetrieben und bewegen sich selbst und fördern dabei. Es entsteht somit keine Relativgeschwindigkeit zwischen dem Zwischenlegpapier und dem Fördermittel für das Papier. Diese Druckschriften offenbaren daher keinen feststehenden Kanal im Sinne des angegriffenen Patents.
Auch dem Argument der Einsprechenden, das aus der Entgegenhaltung DE 41 25 539 A1 (M4) bekannte Gehäuse (vgl. M4, Fig. 3, Pos. 8 und Spalte 2, Zeile 36 ff.) definiere einen Kanal im Sinne des Streitpatents, kann nicht gefolgt werden. Das Gehäuse dient dort lediglich zur Aufnahme und Halterung der verschiedenen Baugruppen, wie Schneidorgan, Tänzerrolle, Umlenk-, Spann- und Antriebsrollen. Eine Führung des Zwischenlegpapiers mittels des Gehäuses ist hingegen nicht offenbart. Offenbart sind lediglich zusätzliche Führungselemente, im Bereich der Beschleunigungsvorrichtung, beispielsweise in Form von Führungslamellen, die die Krümmung unterstützen. Einzelne Lamellen bilden aber keinen Kanal, was auch die Beschwerdeführerin zugestanden hat.
Die zuletzt noch genannte M10 zeigt und beschreibt eine Papiervorschubeinrichtung für eine Maschine zum Schneiden von Schneidgutriegeln (vgl. Bezeichnung), die Merkmale 1 bis 5 offenbart diese Druckschrift nicht unmittelbar und eindeutig (BGH – GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument).
Die in der Entgegenhaltung DE 44 02 923 A1 (M6) offenbarte Vorrichtung für das Einlegen eines Zwischenlegpapiers zwischen einzelne Scheiben eines Lebensmittelprodukts weist keinen Kanal zur Führung eines Zwischenlegpapiers und keine Stabilisierungsmittel für das auszufördernde Zwischenlegpapier auf und unterscheidet sich bereits dadurch vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.
2) Der Stand der Technik nach den Druckschriften M3 bis M5 gibt keine Veranlassung, einen Kanal im Sinne des Patents vorzusehen. So ist das Papier zwischen den in der M3 und der M4 beschriebenen Förderern hinreichend geführt. M5 sieht die Profilierungsrollen direkt vor dem Schneidmesser vor, auch hier hat der Fachmann daher keine Veranlassung, einen Kanal vorzusehen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, den Merkmalen 2 und 3 käme keine beschränkende Wirkung zu, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, diese Merkmale umschreiben die Steuerung der Vorrichtung. Daher sind der M5 im Übrigen auch die Merkmale 2 und 3 nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, in der M5 bestehe die Gefahr, dass das Papier nach oben oder unten ausbreche, lehren die M3 und M4 bereits Bandförderer vorzusehen, die das Ausbrechen verhindern. Anregungen zur Anordnung eines Kanals gibt der Stand der Technik jedenfalls nicht.
M10 zeigt in Fig. 6 einen Abstand zwischen Papiervorschubrollen 48, 51 und dem Schneidmesser. Der Fachmann erkennt möglicherweise in Verbindung mit der Fig. 2, dass in dem Bereich eine Führung für das Papier erforderlich ist, in Fig. 2 ist eine Einrichtung erkennbar, die möglicherweise als Stütze für die Papierbahn erkennbar sein könnte. Das Zwischenlegpapier wäre dann im Sinne des Merk- mals 1 geführt. Die Merkmale 2 und 3 wären dann zumindest nahegelegt. In der M10 ist ferner beschrieben, dass unterhalb des vorderen Endes der vorgeschobenen Papierbahn eine nicht dargestellte Blasdüse angeordnet ist, die das vordere Ende der Papierbahn gegen die vordere Schnittfläche der zuletzt getrennten Scheibe andrückt (Seite 7, Abs. 2 i. V. m. Fig. 3). Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung argumentiert, der Fachmann hätte eine Veranlassung, im Bereich der Düse Stabilisierungsmittel für das Papier vorzusehen, da auf Grund von Luftverwirbelungen sich das Papier nicht ohne Knicke oder Falten an die Schnittfläche der zuletzt getrennten Scheibe anlegen würde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zu Verwirbelungen im Bereich der Blasdüse ist spekulativ, da die Anordnung und die Ausbildung der Düse in der M10 nicht näher erläutert sind. Dass hier Verwirbelungen stattfinden, ist nicht offenbart. Es ist daher schon fraglich, ob der Fachmann eine Veranlassung hatte, im Bereich der Düse Stabilisierungsmittel im Sinne des Patents vorzusehen. Sofern der Fachmann dennoch Stabilisierungsmittel anordnen möchte, offenbaren die M3 bis M5 entsprechende Vorrichtungen, die aber gerade ohne einen Kanal auskommen.
M7 - veröffentlicht 1966 - betrifft ein anderes Fachgebiet, die dort beschriebenen Streifeneinleger werden in der Druckindustrie verwendet, um Papierstapel zu unterteilen, d. h. es werden in bestimmten Abständen Kennzeichnungsstreifen in den Stapel eingelegt, vgl. Spalte 1, Zeile 8 bis11. Da eine Schneidvorrichtung für die Lebensmittelindustrie keine Verbindungen zur Druckindustrie aufweist, hat der Fachmann keine Veranlassung, zur Lösung seines Problems auf diesem Gebiet nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen.
Auch die M9 - offengelegt 1975 - liegt nicht im Griffbereich des Fachmanns, da dort ein Teil einer Verpackungsmaschine beschrieben wird. Die in der M9 offenbarte Vorrichtung arbeitet im Übrigen üblicherweise mit viel geringeren Geschwindigkeiten als gattungsgemäße Vorrichtungen, so dass der Fachmann auch keine Veranlassung hat, auf der Suche nach Problemen mit dem Einlegen von Papierstreifen zwischen zwei Lebensmittelscheiben im Bereich von Verpackungsmaschinen nach Problemlösungen zu suchen.
Der erteilte Anspruch 1 hat nach alledem Bestand.
3) Nebengeordneter Anspruch 9 Die Erwägungen zum Anspruch 1 gelten sinngemäß auch für den Anspruch 9, der eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 umfasst, vgl. Merkmal d. Auch dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig.
4) Unteransprüche 2 bis 7 sowie 10 und 11 Diese werden von den Ansprüchen 1 bzw. 9 getragen.
Schneider Bayer Sandkämper Schlenk Me
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