Paragraphen in 5 StR 675/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 675/19 BESCHLUSS vom 11. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2020:110620B5STR675.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 1 des Erwerbs in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenbetroffenen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der überaus niedrigen Strafen schließt der Senat aus, dass sich etwaige Mängel bei der Schätzung der Wirkstoffgehalte im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Der Senat besorgt angesichts des festgestellten Kaufpreises des eingezogenen Fahrzeugs auch nicht, dass der belastende Aspekt der Einziehung (§ 74 StGB) bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben ist.
Cirener Köhler Berger Resch Mosbacher Vorinstanz: Hamburg, LG, 05.07.2019 - 6000 Js 312/18 631 KLs 12/18 2 Ss 109/19
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