Paragraphen in IX ZR 79/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 62 | InsO |
3 | 544 | ZPO |
1 | 199 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 199 | BGB |
5 | 62 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 79/20 BESCHLUSS vom 25. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:250221BIXZR79.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 25. Februar 2021 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird für die Gerichtskosten und im Verhältnis zum Beklagten zu 1 auf 159.372,80 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 123.910,88 € festgesetzt.
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die dreijährige Verjährungshöchstfrist des § 62 Satz 2 InsO nicht bereits mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern entsprechend § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres, in welchem der Aufhebungsbeschluss ergangen oder der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, beginnt, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - IX ZR 171/16, NZI 2018, 744 Rn. 3), den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 62 Satz 2 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum einhellig vertretenen Meinung (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 62 Rn. 9; BeckOK-InsO/Desch/ Hochdorfer, 2020, § 62 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rn. 7 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 62 Rn. 8; Lind in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 62 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 62 Rn. 3; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn. 5; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl., § 62 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 8. Aufl., § 62 Rn. 3; KölnKomm-InsO/Hess, § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 5. Aufl., § 62 Rn. 6 f; Braun/Baumert, InsO, 8. Aufl., § 62 Rn. 2; Andres/Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl., § 62 Rn. 4) zu verneinen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Grupp Röhl Lohmann Schultz Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 13.11.2018 - 4 O 456/17 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.02.2020 - 2 U 269/18 - Möhring
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 62 | InsO |
3 | 544 | ZPO |
1 | 199 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 199 | BGB |
5 | 62 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen