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IX ZB 201/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 201/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2012 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 171.238,08 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 aF, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO bestehen jedenfalls seit der Entscheidung des Senats vom 8. November 2012 (IX ZB 139/10, WM 2012, 2338) nicht mehr.

1. In jenem Beschluss hat der Senat entschieden, dass ein Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV durch einen Zuschlag zur Regelvergütung und nicht durch eine Abänderung der Berechnung des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV zu erfolgen hat (Rn. 11 f).

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschlag zwecks Degressionsausgleichs zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen, inwieweit die von diesem Zuschlagstatbestand vorausgesetzte Mehrung der Masse bereits wegen der damit verbundenen Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 8. November 2012, aaO Rn. 22). Außerdem ist in die Beurteilung einzubeziehen, dass der Arbeitsaufwand, mit dem die Masse gemehrt wurde, regelmäßig zur Gewährung weiterer Zuschläge führt. Die bestehenden Überschneidungen der einzelnen Zuschläge sind bei der Festsetzung des angemessenen Gesamtzuschlags zu würdigen (BGH, Beschluss vom 8. November 2012, aaO Rn. 20 ff).

3. Damit sind die vom Streitfall aufgeworfenen Fragen grundsätzlicher Art geklärt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stimmt mit den maßgeblichen Grundsätzen überein. Die Bemessung des Gesamtzuschlags mit dem 2,7-fachen Satz der Regelvergütung lässt nicht erkennen, dass die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2012, aaO Rn. 25 mwN). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist deshalb auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Kayser Vill Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 05.05.2011 - 1 IN 33/03 LG Deggendorf, Entscheidung vom 14.06.2011 - 13 T 87/11 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 103 EGInsO
1 6 InsO
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1 3 InsVV

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