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3 StR 556/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 556/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:030517B3STR556.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2017 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2016 wird a) das Verfahren im Fall A. II. 2b) Tat 3 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle 1 und 2) und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fall 3) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 2b) Tat 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; denn insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten nach § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die abgeurteilte Tat wurde nach den Feststellungen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres der Geschädigten am 27. Oktober 2005 begangen. Da die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (vgl. Gesetz vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3007) bis zu diesem Zeitpunkt ruhte, war die Verjährungsfrist mit dem 27. Oktober 2010 abgelaufen. Eine Unterbrechung der Frist war bis dahin nicht eingetreten, da die Geschädigte die Tat frühestens im Februar 2011 zur Anzeige brachte. Dass § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) ein Ruhen der Frist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und in der Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) sogar bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers vorsieht, ändert hieran nichts. Zwar gelten diese Vorschriften rückwirkend auch für vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze begangene Taten. Ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsgesetze am 30. Juni 2013 bzw. 27. Januar 2015 bereits Verjährung eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, juris Rn. 2 mwN).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den Fall A. II. 2b) Tat 3 verhängten Einzelstrafe. Damit kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten geringer ausgefallen wäre. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO).

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Becker Tiemann Gericke Berg Spaniol

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