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4 StR 376/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 376/14 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen (§ 464 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 18. August 2014 bemerkt der Senat:

Eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betrifft die Tat im Sinn des § 264 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 154 Rn. 1, § 154a Rn. 1). Der prozessuale Tatbegriff ist zwar gegenüber dem materiell-rechtlichen selbständig, jedoch sind sachlich-rechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selbständig (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 264 Rn. 6). Auf dieser Grundlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht (ersichtlich) den Diebstahl und die zur Verdeckung begangene Brandstiftung nicht nur als materiell-rechtlich, sondern auch als prozessual selbständige Taten bewertet und den Diebstahl nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, die Brandstiftung dagegen abgeurteilt hat (vgl. zur ähnlichen Problematik beim Verdeckungsmord: BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11).

Allein der Umstand, dass auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde, begründet regelmäßig keine zu einer Kompensation verpflichtende Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - 3 StR 77/05 mwN). Ein eklatanter Rechtsfehler, bei dem dies anders zu beurteilen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09, NStZ-RR 2010, 40), hat nicht zur Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils geführt.

Sost-Scheible Schmitt Roggenbuck Mutzbauer Franke

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