Paragraphen in VI ZR 380/22
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 380/22 BESCHLUSS vom 14. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:141123BVIZR380.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 wird, soweit sie sich gegen die Verneinung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern richtet, zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Seiters Klein von Pentz Linder Oehler Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.01.2022 - 2-14 O 77/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2022 - 17 U 31/22 -
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