3 StR 151/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 151/24 BESCHLUSS vom 11. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR151.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. November 2023, soweit es ihn betrifft, dahin geändert und ergänzt, dass a) der Strafausspruch auf Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe lautet; auf diese wird verbüßter mit Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 22. September 2022 festgesetzter Freizeitarrest im Verhältnis 1:1 angerechnet,
b) im Einziehungsausspruch in Höhe des gesamten Einziehungsbetrages von 2.000 € gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Aurich vom 22. September 2022 und vom 7. Juni 2023 zu einer „Jugendstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von insgesamt 2.000 € angeordnet, hinsichtlich eines Teilbetrages von 500 € als Gesamtschuldner. Die auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und Ergänzungen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
2. Der Strafausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Prüfung der in seinem Ermessen liegenden Anrechnung von in dem Verfahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrestzeiten nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Der Senat holt die erforderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung des verbüßten Freizeitarrestes im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 3 StR 216/23, NStZ 2024, 304 Rn. 2 ff. mwN). Zugleich stellt er klar, dass es sich - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - bei dieser um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG handelt.
3. Mit Blick auf die vorgenommene Ergänzung der Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:
„Das Landgericht hat die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nur hinsichtlich des durch die Tat II.1. der Urteilsgründe erlangten Betrages i.H.v. 500 € angeordnet (UA Bl. 3, 13). Der Angeklagte haftet jedoch auch für den durch die Tat II.1. [Anmerkung: gemeint ist Tat II.2.] erlangten Betrag i.H.v. 1.500 € als Gesamtschuldner, da neben ihm ausweislich der insoweit getroffenen Feststellungen (UA Bl. 14) ein weiterer Tatbeteiligter Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 219/23, juris Rn. 4). Dies ist in der Einziehungsentscheidung - auch bei unbekannt gebliebenen Mittä- tern - zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19, juris Rn. 2).“
Dem tritt der Senat bei.
4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 10.11.2023 - 13 KLs 210 Js 13959/23 (16/23)