Paragraphen in VIa ZR 280/23
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 280/23 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR280.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2023 zugelassen, soweit die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.).
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C.Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 06.09.2021 - 25 O 99/21 OLG München, Entscheidung vom 09.02.2023 - 24 U 6935/21 -
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