Paragraphen in IX ZR 71/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 3 | GG |
1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 71/18 BESCHLUSS vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZR71.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 28. März 2019 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 734.805,84 € festgesetzt Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Grupp Schoppmeyer Lohmann Röhl Pape
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1 | 3 | GG |
1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 3 | GG |
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