Paragraphen in 2 StR 526/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 212 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 212 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 526/13 BESCHLUSS vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 26. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Urteilstenor wird jedoch dahin neu gefasst, dass festgestellt wird, dass die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt ist, sie darüber hinaus des Mordes schuldig ist und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 212 Abs. 1 StGB ergänzt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei einer vorangegangenen Teilaufhebung durch das Revisionsgericht ist es im Interesse der Schaffung einer klaren Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung in das Zentralregister erforderlich, den bestehengebliebenen Teil des Schulspruchs im Urteilstenor zu wiederholen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 45).
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 212 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 212 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen