Paragraphen in 5 StR 296/20
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1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 296/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR296.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision macht zwar zu Recht einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend,
weil ein zur Überzeugung der Strafkammer von der Auffindesituation der sichergestellten Betäubungsmittel maßgeblich herangezogener Durchsuchungsbericht nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Das Urteil beruht aber nicht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn angesichts des pauschalen Geständnisses des Angeklagten, die in der Einzimmerwohnung gefundenen Betäubungsmittel besessen zu haben, der ergänzenden Angaben der als Zeugin gehörten Polizeibeamtin St.
zu größeren Betäubungsmittelfunden und der konkreten Beschreibung der sichergestellten Drogen in den ordnungsgemäß eingeführten Beschlagnahmelisten kann der Senat ausschließen, dass der konkrete Ort der Sicherstellung innerhalb der Wohnung Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer, den Schuld- oder Strafausspruch gehabt hat. Für den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war der konkrete Lagerort der Drogen innerhalb der Einzimmerwohnung irrelevant. Die – insoweit allein entscheidenden – Fundorte der verschiedenen Waffen und gefährlichen Gegenstände hat das Landgericht ordnungsgemäß festgestellt.
Gericke Berger Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 24.02.2020 - 6103 Js 625/18 624 KLs 2/19 2 Ss 52/20
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