5 StR 20/19
BUNDESGERICHTSHOF StR 20/19 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit ECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR20.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung angeordnet worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon vier Monate als vollstreckt gelten; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen ihn nach §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision, die mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung führt und im Übrigen erfolglos bleibt.
1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Schuld- und Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2019 – 5 StR 20/19; vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19; vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19).
3. Die Einziehungsentscheidung kann demgegenüber nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass er auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen weder in der zugelassenen Anklage noch in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde (vgl. zur Zulässigkeit der Rüge BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19 Rn. 7).
Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19, StV 2020, 730) hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) auch dann erforderlich ist, wenn die ihr zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20, dem Senat zugegangen am 10. November 2021).
Da der Angeklagte im vorliegenden Fall weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen worden war, hätte ihm demnach gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Hauptverhandlung ein förmlicher Hinweis auf diese Rechtsfolge erteilt werden müssen.
Das ist nicht geschehen. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19 Rn. 10 ff.). Er erfasst auch die zur Einziehung getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Cirener Köhler Gericke Resch Mosbacher Vorinstanz: Neuruppin, LG, 03.07.2018 - 365 Js 19703/10 13 KLs 16/14