Paragraphen in 5 StR 129/18
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 129/18 BESCHLUSS vom 19. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:190618B5STR129.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der konkreten Strafzumessung bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des tatgegenständlichen Kokains den Grenzwert zur nicht geringen Menge „um mindestens das 933fache (im Fall II.1), das 927-fache (im Fall II.3) und das 162-fache (im Fall II.4)“ überschritten hat (UA S. 61). Dabei ist es erkennbar versehentlich von dem Grenzwert von 1,5 Gramm (betreffend Heroin) statt 5 Gramm für die nicht geringe Menge Kokainhydrochlorid ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 82).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der an sich durchaus angemessene Strafausspruch auf der rechtsfehlerhaften Bewertung beruht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 5 StR 239/14).
Der Aufhebung der Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstandeten Wertungsfehler nicht. Ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind dem neuen Tatgericht nicht verwehrt.
Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler
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1 | 4 | StPO |
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