Paragraphen in III ZA 10/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 114 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 114 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 10/25 BESCHLUSS vom 25. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:250925BIIIZA10.25.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 21. August 2015 - 4 W 31/25 e - wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerin begehrt - vertreten durch ihren Vater - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtete Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt des Antragsgegners. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dagegen möchte sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
Die Voraussetzungen, nach denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 22.05.2025 - 23 O 74/25 OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.08.2025 - 4 W 31/25 e -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 114 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 114 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen