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I ZA 6/19

BUNDESGERICHTSHOF I ZA 6/19 BESCHLUSS vom 18. Juli 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:180719BIZA6.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt werden kann und insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in Betracht kommt.

Die Rechtsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits am 2. Mai 2019 abgelaufen ist. Dem Schuldner kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Schuldner hätte hierfür innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichen müssen, und zwar einschließlich der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 2000 - 2 BvR 106/00, NJW 2000, 3344 [juris Rn. 1]; Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - I ZA 12/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, NJW-RR 2014, 1347 Rn. 14; Beschluss vom 14. November

- V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18, NJW-RR 2018, 1271 Rn. 7 f.; Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6, jeweils mwN). Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners am 2. Mai 2019 per Telefax eingegangen. Dem Antrag waren aber keine Anlagen beigefügt. Das dem Fax angehängte Dokument im png-Format enthielt keinen Text, sondern lediglich das sogenannte Icon von Twinfax.

Koch Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 26.10.2018 - 83 M 916/18 LG Stralsund, Entscheidung vom 25.03.2019 - 8 T 165/18 -

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