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IX ZB 46/21

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 46/21 BESCHLUSS vom 3. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:031121BIXZB46.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 3. November 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2021 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt.

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel vom 4. August 2021 ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen aussichtslos ist.

Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 05.10.2020 - 2 O 205/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.02.2021 - 3 W 1/21 -

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