VIII ZR 5/25
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 5/25 BESCHLUSS vom 22. Juli 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
ja BGB § 312c, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3, § 357 Abs. 5 EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h a) Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]).
b) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.
ECLI:DE:BGH:2025:220725BVIIIZR5.25.0 c) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
d) Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28).
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 - KG Berlin LG Berlin II Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert sowie die Richter Dr. Schmidt und Dr. Reichelt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts - 14. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.140 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 18. April 2022 und am 15. Juni 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, jeweils ein Neufahrzeug T. im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" ihre Telefonnummer und im Impressum erneut ihre Telefonnummer und dort zusätzlich auch ihre Telefaxnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden könne.
Am 17. September 2022 wurde dem Kläger das zuerst erworbene Fahrzeug übergeben, am 28. Dezember 2022 das zweite Fahrzeug. Am 24. August 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Kaufverträge gerichteten Erklärungen.
Die Klage - gerichtet auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Fahrzeuge sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, höchst hilfsweise auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nebst Zinsen nach erfolgter Rückgabe und Übereignung der Fahrzeuge, ferner auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen - hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Begehren weiterverfolgen.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises auf Grund eines Widerrufs der Verträge (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) verneint, weil das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen war.
1. Der Senat hat in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht. Wegen der Einzelheiten - auch hinsichtlich des Vorliegens eines "acte clair" - wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf den vorgenannten Senatsbeschluss Bezug genommen (aaO Rn. 5 ff., 16 ff.). Hieran hält der Senat auch in Ansehung der von der Nichtzulassungsbeschwerde mit im Kern denselben Argumenten vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zusätzlich geltend macht, der Senat habe in seinem vorbezeichneten Beschluss den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht hinreichend berücksichtigt, ist diese Rüge offenkundig unbegründet. Zwar zielt die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) nach Art. 4 sowie Erwägungsgrund 7 darauf ab, durch die grundsätzlich vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte des Verbraucherschutzes die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer in ihrem Anwendungsbereich erheblich zu erhöhen. Dabei hat der Unionsgesetzgeber jedoch - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt - eine mit dem Verzicht auf eine verpflichtende Musterwiderrufsbelehrung möglicherweise verbundene gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Denn er hat die in dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (KOM [2008] 614 end) vom 8. Oktober 2008 zunächst noch vorgesehenen Vorgaben für den Inhalt einer Widerrufsbelehrung - wie die Beschwerde (unter Hinweis auf Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 451) einräumt - im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch einen "optional verwendbaren […] als Angebot für die Unternehmer gedachten" Musterbelehrungstext ersetzt.
2. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde, dem Anlaufen der Widerrufsfrist habe - jedenfalls hinsichtlich des Vertrags vom 18. April 2022, welcher noch vor der im nationalen Recht zum 28. Mai 2022 umgesetzten Neufassung der Richtlinie 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 S. 7; im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/2161) geschlossen wurde - entgegengestanden, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht auch ihre Telefaxnummer angegeben habe (dazu nachfolgend unter a) beziehungsweise die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer der Beklagten (nach dem Vortrag des Klägers) nicht erreichbar gewesen sei, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt worden sei (dazu nachfolgend unter b).
a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist offenkundig weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen, dass der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, sofern er in der Widerrufsbelehrung - wie im gegebenen Fall - seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2025 und 14. April 2025 - 5 U 1105/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 132/25]; KG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 27 U 141/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 187/25]).
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Unionsgesetzgeber, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, von einem Widerruf per Telefax in der Verbraucherrechterichtlinie (in der bis zum 6. Januar 2020 geltenden Fassung) - anders als für einen Telefonanruf in Erwägungsgrund 44 der Richtlinie (in der vorbezeichneten Fassung) im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast für die Tatsache, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist - nicht ausdrücklich abrät. Denn dies ist für die Beantwortung der Frage, ob es der Angabe der Telefaxnummer - wie auch der Telefonnummer - in der Widerrufsbelehrung bedurfte, nicht ausschlaggebend.
Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber bereits längere Zeit vor Abschluss des ersten Kaufvertrags der Parteien (am 18. April 2022) zu erkennen gegeben, dass Faxgeräte "inzwischen nur noch selten verwendet werden und weitgehend überholt sind" (so Erwägungsgrund 46 der ab dem 7. Januar 2020 geltenden Neufassung der Richtlinie 2011/83/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/2161). Angesichts der technologischen Entwicklung hat er aus diesem Grund den früheren Verweis auf die Faxnummer aus den in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführten Kommunikationsmitteln gestrichen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 8. August 2024 - 12 U 61/24 e, juris Rn. 109 ff. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 198/24], unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2023 - I-18 U 34/22; juris Rn. 72 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 12. Oktober 2023 - I ZR 30/22, n.v.]).
b) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich beider Kaufverträge meint - auch nicht entgegen, wenn im Impressum der Internetseite der Beklagten eine "unrichtige", "nicht funktionierende" beziehungsweise "nicht erreichbare" Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN; vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 23 [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]). Dies ist hier nicht der Fall.
Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai
- C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 41, 48 - Victorinox; vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 181 ff., 235, 238 ff., 251, 256 - BMW Bank; vom 27. Februar 2025 - C-517/23, WRP 2025, 583 Rn. 72 mwN - Apothekerkammer Nordrhein; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 44; vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, WM 2025, 410 Rn. 39; vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23, WM 2024, 2231 Rn. 19 mwN), auf den auch die Nichtzulassungsbeschwerde abstellt, würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines - im Übrigen ohnehin weitgehend überholten (siehe oben II 2 a) - Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, unternommen hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger hier in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat (in diesem Sinne auch OLG Celle, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 72; vom 20. März 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 2 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]).
3. Wie der Senat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29) ebenfalls bereits entschieden hat, weist die vorliegende Rechtssache - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahrens auch nicht deshalb auf, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrau- chereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind…") und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Denn die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung. Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er - wie die Beschwerde meint - irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt.
a) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren.
Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie um. Danach hat der Unternehmer - bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist - diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zu informieren.
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags so- wohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 - Tiketa, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN - Amazon EU). Er soll demnach "Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren" erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, aaO).
Dies bedeutet jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die allein von dem Oberlandesgericht Stuttgart (entgegen den anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten) vertretene Rechtsauffassung stützt - nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12; BeckOGK-BGB/ Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103; Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/ Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14). Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der - damit korrelierend - maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im Einzelfall - abstellt (zu diesen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gefestigten Maßstab siehe bereits oben unter II 2 b), nicht bedarf ("acte clair").
Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin; selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 68 ff.; vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47).
b) Diesen Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei gerecht.
aa) Die Beklagte hat die Käufer ihrer Fahrzeuge über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung verwendet ("Sie haben das Recht…"). Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
bb) Damit war entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde die Belehrung darüber, dass einem "Verbraucher" ein Widerrufsrecht zusteht, hinreichend. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zu prüfen. Die hierzu vom Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, aaO Rn. 78) geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, so dass für den Verbraucherschutz - worauf die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nichts gewonnen wäre (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 29. April 2025 - 9 U 1116/24, juris Rn. 92 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 144/25]).
cc) Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln war demnach ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 81 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 92/25]; OLG Schleswig, Urteil vom 18. November 2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 39). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, dass diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher - etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt - mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, ändert dies an den vorstehenden Erwägungen nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]). Zudem bietet die Verbraucherrechterichtlinie dem Verbraucher insoweit eine Hilfestellung, als sie beispielsweise in Erwägungsgrund 20 erläutert, dass die Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen auch Situationen erfasst, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt.
c) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht. Denn unter Zugrundelegung der oben (unter II 2 b) aufgezeigten Maßstäbe würde der verständige Verbraucher hierdurch weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29).
4. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht hier auch nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln alleine an den Vertragsschluss als Bezugspunkt anknüpft, während Fernabsatzverträge gemäß der in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie geschaffenen Vorschrift des § 312c Abs. 1 BGB Verträge sind, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher nicht nur für den Vertragsschluss, sondern auch bereits für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.
Denn diese insoweit unvollständige und damit diesbezüglich unzutreffende Information ist nicht geeignet, den Verbraucher irrezuführen oder ihn von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten, weil sie dem Verbraucher gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Einschränkung, sondern lediglich eine (vermeintliche) Erweiterung des Anwendungsbereichs seines Widerrufsrechts vermittelt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. April 2025 - 9 U 31/24 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 149/25], entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris Rn. 88 f. [Revision anhängig unter VIII ZR 62/25]).
5. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei - und in Übereinstimmung mit sämtlichen weiteren mit ähnlichen Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten (mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Stuttgart) - entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Auch insoweit liegen, wie der Senat bereits entschieden hat (siehe Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28), die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV offenkundig nicht vor.
Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB (inhaltlich übereinstimmend mit § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht - wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung - zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt.
Dem trägt die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart - die einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht ("unmittelbar") abhängig macht, sondern an eine versäumte Information nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers knüpft, die Kosten der Rücksendung zu tragen, andererseits aber meint, davon zu trennen sei die Frage, welche Folgen es für den Beginn der Widerrufsfrist habe, wenn der Verbraucher entgegen § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF) unzutreffend belehrt werde - nicht Rechnung.
6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Bünger Dr. Schmidt Kosziol Dr. Reichelt Dr. Liebert Vorinstanzen: LG Berlin II, Entscheidung vom 19.07.2024 - 3 O 357/23 KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2024 - 14 U 86/24 -