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5 StR 28/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 28/20 BESCHLUSS vom 3. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:030320B5STR28.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2019 dahingehend geändert, dass er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und acht Monate der verhängen Strafe als vollstreckt erklärt. Die Revision erzielt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln im Fall III.1 der Urteilsgründe hat zu entfallen, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Nach Anklageerhebung am 3. Mai 2012 bezüglich dieser Tat sind bis zum Eröffnungsbeschluss am 7. November 2018 keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (§ 78c StGB) erfolgt, so dass die – für jedes tateinheitliche Delikt gesondert zu prüfende – Verjährungsfrist am 3. Mai 2017 ablief (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Weil die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des Besitzes ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die für Tat III.1 verhängte Einzelstrafe – und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe – auf dem Rechtsfehler beruht. Um jede Beschwer des Angeklagten und eine weitere Verzögerung des bereits unmäßig lange dauernden Verfahrens zu verhindern, setzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für Fall III.1 auf die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten fest (§ 29a Abs. 2 BtMG) und reduziert die Gesamtfreiheitsstrafe auf die nach § 54 Abs. 1 StGB niedrigst mögliche. Die Kompensationsentscheidung wird hiervon nicht berührt.

Angesichts des lediglich geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Hamburg, LG, 24.10.2019 - 6051 Js 12/12 632 KLs 9/12 2 Ss 1/20

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