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5 StR 654/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 654/18 (alt: 5 StR 162/16)

BESCHLUSS vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR654.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Zwar hat das Landgericht übersehen, dass die Übergangsregelung des § 14 EGStPO die Anwendung der §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) nur dann ausschließt, wenn – anders als hier – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2017 im Urteil nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO aF der Ausschluss des Verfalls aufgrund von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF (ausdrücklich) festgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 5 StR 185/18). Es beschwert den Angeklagten aber nicht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die rechtlich zwingenden Vorschriften der §§ 73, 73c StGB anzuwenden und die Einziehung von 5.000 Euro anzuordnen, die der Angeklagte als „Provision“ für die abgeurteilten Taten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat.

Sander Mosbacher König Köhler Berger

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Häufigkeit Paragraph
5 73 StGB
1 14 EGStPO
1 111 StPO
1 349 StPO

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5 73 StGB
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