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2 Ni 82/11 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 82/11 (EP) (Aktenzeichen)

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

17. Oktober 2013 …

In der Patentnichtigkeitssache

…

BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent EP 0 669 021 (DE 693 09 486)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Forkel, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Otten-Dünnweber für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 0 669 021 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte ist im europäischen Patentregister als Inhaberin des europäischen Patents EP 0 669 021 B1 eingetragen, das am 15. November 1993 in englischer Sprache angemeldet wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 693 09 486 geführt wird. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Multi-Lingual Computer Programs“ geht zurück auf eine PCT-Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 94 / 11811 (in englischer Sprache) und nimmt die Priorität der amerikanischen 13. November 1992 in Anspruch.

Patentanmeldung US 976 445 vom Das Streitpatent beinhaltet 6 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 ein Verfahren in einem Computersystem betrifft. Die Ansprüche 2 bis 5 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen. Anspruch 6 betrifft ein Computersystem. In der Verfahrenssprache Englisch haben die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 folgenden Wortlaut:

Anspruch 1:

A method in a computer system for communicating messages in a preferred natural language to a user of the computer system, the computer system having a storage device (203) and a memory device (202), the computer system having a computer program with a program header (204a) and a program body (204b), the program header containing a message set, the computer system having a message file (205) with a plurality of message sets, each message set having one or more messages for a unique natural language, the method comprising the steps of:

loading the program body into the memory device and executing the program body; retrieving an indication of the preferred natural language for the messages of the computer program (301); determining the natural language of the message set contained in the program header (302); when the determined natural language is the same as the preferred natural language, loading the message set of the program header into the memory device wherein the executing program body retrieves messages from the loaded message set (308-311); and when the determined natural language is not the same as the preferred natural language,

searching the message file for a message set for the preferred natural language (305); and when a message set for the preferred natural language is found in the message file, loading the message set of the message file into the memory device wherein the executing program body retrieves messages from the loaded message set (308-311).

Anspruch 6:

computer system for selecting messages in a preferred natural language for communicating with a user of the computer system, the computer system having a storage device (203) and a memory device (202), the computer system having a computer program with a program header (204a) and a program body (204b), the program header containing a message set, the computer system having a message file (205) with a plurality of message sets, each message set having one or more messages for a unique natural language, the computer system comprising:

means for retrieving an indication of the preferred natural language for the messages of the computer program; means for loading the message set of the program header into the memory device when the preferred natural language is the same as the natural language of the message set of the program header; means for searching the message file for a message set for the preferred natural language when the preferred natural language is not the same as the natural language of the message set of the program header; means for loading the message set of the message file into the memory device when the message set for the preferred natural language is found in the message file; and means for retrieving messages from the loaded message set during execution of the computer program.

In der deutschen Übersetzung lauten die Patentansprüche:

Anspruch 1:

Verfahren in einem Computersystem zum Kommunizieren von Nachrichten in einer bevorzugten natürlichen Sprache zu einem Benutzer des Computersystems, wobei das Computersystem eine Speichereinrichtung (203) und eine Arbeitsspeichereinrichtung (202) aufweist und das Computersystem ein Computerprogramm mit einem Programm-Header (204a) und einem Programmkörper (204b) aufweist, wobei der Programm-Header einen Nachrichtensatz enthält, das Computersystem ein Nachrichtenfile (205) mit einer Vielzahl von Nachrichtensätzen aufweist, wobei jeder Nachrichtensatz eine oder mehrere Nachrichten für eine bestimmte natürliche Sprache aufweist und wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

Laden des Programmkörpers in den Arbeitsspeicher und Ausführen des Programmkörpers; Erhalten einer Angabe der bevorzugten natürlichen Sprache für die Nachrichten des Computerprogramms (301); Bestimmen der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes, der in dem Programm-Header enthalten ist (302); für den Fall, daß die bestimmte natürliche Sprache die gleiche wie die bevorzugte natürliche Sprache ist, Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz (308-311) erhält; und für den Fall, daß die bestimmte natürliche Sprache nicht gleich der bevorzugten natürlichen Sprache ist,

Suchen des Nachrichtenfiles für einen Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache (305); und für den Fall, daß ein Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache in dem Nachrichtenfile gefunden wird, Laden des Nachrichtensatzes des Nachrichtenfiles in den Arbeitsspeicher, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz (308-311) erhält.

Anspruch 6:

Computersystem zum Auswählen von Nachrichten in einer bevorzugten natürlichen Sprache zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Computersystems, wobei das Computersystem eine Speichereinrichtung (203) und einen Arbeitsspeicher (202) aufweist, wobei das Computersystem ein Computerprogramm mit einem Programm-Header (204a) und einem Programmkörper (204b) aufweist, wobei der Programm-Header einen Nachrichtensatz enthält, wobei das Computersystem ein Nachrichtenfile (205) mit einer Vielzahl von Nachrichtensätzen aufweist, wobei jeder Nachrichtensatz eine oder mehrere Nachrichten für eine bestimmte natürliche Sprache enthält und wobei das Computersystem enthält:

eine Einrichtung zum Erhalten einer Anzeige der bevorzugten natürlichen Sprache für die Nachrichten des Computerprogramms; eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher, wenn die bevorzugte natürliche Sprache gleich der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes des Programm-Headers ist; eine Einrichtung zum Suchen des Nachrichtenfiles für einen Nachrichtensatz der bevorzugten natürlichen Sprache, wenn die bevorzugte natürliche Sprache nicht gleich der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes des Programm-Headers ist; eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des Nachrichtenfiles in den Arbeitsspeicher, wenn der Nachrichtensatz für die bevorzugt natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird; und eine Einrichtung zum Erhalten der Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz während der Ausführung des Computerprogramms.

Hinsichtlich des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, und beruft sich im Klageschriftsatz sowie im Schriftsatz vom 9. März 2012 auf die vorveröffentlichten Druckschriften D1 EP 0 217 174 A2 D2 T. Mirecki, OS/2 Workshop, PC Tech Journal, August 1988 D3 EP 0 304 072 A2 Sie macht geltend, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch die technischen Lehren der vorgenannten Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Dies gelte gleichermaßen für Anspruch 6 des Streitpatents, der insoweit als korrespondierender Vorrichtungsanspruch über den Verfahrensanspruch nicht hinausgehe. Mit einem am 30. August 2013 eingegangenen Schriftsatz trägt sie weiter vor, dass sich die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 6 zudem in naheliegender Weise aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik ergäben und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. In dem vorgenannten Schriftsatz vom 30. August 2013 macht die Klägerin ferner geltend, dass es sich bei dem Gegenstand des Streitpatents um reine Software, also um „Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" handele, welche dem Ausschlusstatbestand des Art. 52 Abs. 2 c) und Abs. 3 EPÜ unterfalle.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 669 021 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent die Fassung des mit Schriftsatzvom 30.08.2013 vorgelegten Hilfsantrages zu geben (Bl. 168 d. A.).

Anspruch 1 des Hilfsantrags beruht auf einer Kombination der Ansprüche 1 und 5, wobei Anspruch 5 gestrichen und Anspruch 6 als Anspruch 5 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag in analoger Weise wie Anspruch 1 geändert wurde. In den Ansprüchen 1 und 5 gemäß Hilfsantrag hat die Klägerin zudem den Begriff „search for" aus der englischen Anspruchsfassung nicht mehr – wie in den erteilten Ansprüchen – mit „suchen für“, sondern mit „durchsuchen nach" übersetzt.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 (ursprünglich Anspruch 6) in der Fassung des Hilfsantrags lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 in der erteilten Fassung):

1. Verfahren in einem Computersystem zum Kommunizieren von Nachrichten in einer bevorzugten natürlichen Sprache zu einem Benutzer des Computersystems, wobei das Computersystem eine Speichereinrichtung (203) und eine Arbeitsspeichereinrichtung (202) aufweist und das Computersystem ein Computerprogramm mit einem Programm-Header (204a) und einem Programmkörper (204b) aufweist, wobei der Programm-Header einen Nachrichtensatz enthält, das Computersystem ein Nachrichtenfile (205) mit einer Vielzahl von Nachrichtensätzen aufweist, wobei jeder Nachrichtensatz eine oder mehrere Nachrichten für eine bestimmte natürliche Sprache aufweist und wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

Laden des Programmkörpers in den Arbeitsspeicher und Ausführen des Programmkörpers; Erhalten einer Angabe der bevorzugten natürlichen Sprache für die Nachrichten des Computerprogramms (301); Bestimmen der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes, der in dem Programm-Header enthalten ist (302); für den Fall, daß die bestimmte natürliche Sprache die gleiche wie die bevorzugte natürliche Sprache ist, Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz (308-311) erhält; und für den Fall, daß die bestimmte natürliche Sprache nicht gleich der bevorzugten natürlichen Sprache ist,

Suchen Durchsuchen des Nachrichtenfiles für nach einenm Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache (305); und für den Fall, daß ein Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache in dem Nachrichtenfile gefunden wird, Laden des Nachrichtensatzes des Nachrichtenfiles in den Arbeitsspeicher, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz (308-311) erhält; und für den Fall, daß der Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird.

Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher als Standard-natürliche Sprache, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz erhält.

5. Computersystem zum Auswählen von Nachrichten in einer bevorzugten natürlichen Sprache zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Computersystems, wobei das Computersystem eine Speichereinrichtung (203) und einen Arbeitsspeicher (202) aufweist, wobei das Computersystem ein Computerprogramm mit einem Programm-Header (204a) und einem Pragrammkörper (204b) aufweist, wobei der Programm-Header einen Nachrichtensatz enthält, wobei das Computersystem ein Nachrichtenfile (205) mit einer Vielzahl von Nachrichtensätzen aufweist, wobei jeder Nachrichtensatz eine oder mehrere Nachrichten für eine bestimmte natürliche Sprache enthält und wobei das Computersystem enthält:

eine Einrichtung zum Erhalten einer Anzeige der bevorzugten natürlichen Sprache für die Nachrichten des Computerprogramms; eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher, wenn die bevorzugte natürliche Sprache gleich der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes des Programm-Headers ist; eine Einrichtung zum Suchen Durchsuchen des Nachrichtenfiles fürnach einenm Nachrichtensatz der bevorzugten natürlichen Sprache, wenn die bevorzugte natürliche Sprache nicht gleich der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes des Programm-Headers ist; eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des Nachrichtenfiles in den Arbeitsspeicher, wenn der Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird; und eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher als Standardnatürliche Sprache für den Fall, daß der Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird; und eine Einrichtung zum Erhalten der Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz während der Ausführung des Computerprogramms.

Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 4.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag für schutzfähig, jedenfalls in der Fassung des Hilfsantrags.

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents auch in der Fassung des Hilfsantrags gegenüber dem Stand der Technik mangels Neuheit bzw. fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, mit der u. a. der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch begründet. Dabei bedarf die Frage, ob die Lehre des Streitpatents nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen ist, keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Streitpatent erweist sich jedenfalls sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung des Hilfsantrags nicht als patentfähig, da die darin beanspruchte Lehre für den Fachmann jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegt ist (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ).

I.

1. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents betrifft die vorliegende Erfindung ein Verfahren und ein System zum Erstellen von mehrsprachigen Computerprogrammen durch dynamisches Laden von Nachrichten (deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 1, erster Abs.).

1.1. In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass Computersysteme bislang eine mehrsprachige Kommunikation dadurch unterstützen, dass Versionen eines Computerprogramms in verschiedenen natürlichen Sprachen im Computersystem gespeichert werden, was aber eine ineffiziente Verwendung von Ressourcen darstelle (deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 1, letzter Abs. - S. 2, erster Abs.).

Die Streitpatentschrift führt zum Stand der Technik weiter aus, dass aus der D4 EP 335 139 A2 ein nationales Sprachunterstützungssystem ohne externe Files bekannt sei (deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 3, zweiter Abs.). Danach beinhalte ein Anwendungsprogramm Footprint-Kennzeichnungen, denen jeweils ein entsprechender zugeordneter Leerbereich folge. Jeder Footprint entspreche einer bestimmten Nachricht oder einem Stück Information, das an einen Menschen kommuniziert werden soll. Jeder zugeordnete Leerbereich weise eine ausreichende Länge auf, um eine sprachliche Nachricht in einer von verschiedenen nationalen Zielsprachen zu enthalten. Es seien weiterhin eine Mehrzahl von Sprachfiles vorgesehen, die jeweils N Stücke Information in derselben Reihenfolge, aber in verschiedenen nationalen Zielsprachen speicherten. Ein Programmmodul schreibe die Einträge der nationalen Zielsprache aus einem ausgewählten Sprachfile in den zugeordneten Leerbereich für einen entsprechenden Footprint im Anwendungsprogramm. Das Programmmodul enthalte eine Suchfunktion, die in dem Anwendungsprogramm einen Footprint nach dem anderen der Reihenfolge nach suche. Wenn das Programmmodul einen Footprint finde, lese es den damit verbundenen Eintrag in dem Sprachfile entsprechend der von dem Benutzer angegebenen gewünschten nationalen Sprache (deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 3, vorletzter Abs. - S. 3, letzter Abs.).

1.2 Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, ein vereinfachtes und verbessertes Verfahren und Computersystem für die Erstellung von mehrsprachigen Computerprogrammen anzugeben (deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 4, letzter Abs.).

1.3 Zur Lösung dieser Aufgabe beschreiben die Patentansprüche 1 und 6 des Streitpatents in der deutschen Fassung ein Verfahren bzw. ein System für die Erstellung von mehrsprachigen Computerprogrammen durch dynamisches Laden von Nachrichten mit den Merkmalen gemäß folgender Gliederung:

Anspruch 1:

M1 M1.1 M1.2 M1.3 M1.3.1 M1.4 M1.5 M1.6 M1.7 M1.8 M1.9 M1.9.1

„Verfahren in einem Computersystem zum Kommunizieren von Nachrichten in einer bevorzugten natürlichen Sprache zu einem Benutzer des Computersystems, wobei das Computersystem eine Speichereinrichtung (203) und eine Arbeitsspeichereinrichtung (202) aufweist, und das Computersystem ein Computerprogramm mit einem ProgrammHeader (204a) und einem Programmkörper (204b) aufweist, wobei der Programm-Header einen Nachrichtensatz enthält,

das Computersystem ein Nachrichtenfile (205) mit einer Vielzahl von Nachrichtensätzen aufweist, wobei jeder Nachrichtensatz eine oder mehrere Nachrichten für eine bestimmte natürliche Sprache aufweist und wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

Laden des Programmkörpers in den Arbeitsspeicher und Ausführen des Programmkörpers; Erhalten einer Angabe der bevorzugten natürlichen Sprache für die Nachrichten des Computerprogramms (301); Bestimmen der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes, der in dem Programm-Header enthalten ist (302); für den Fall, dass die bestimmte natürliche Sprache die gleiche wie die bevorzugte natürliche Sprache ist, Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz (308-311) erhält; und M1.10 M1.11 M1.11.1 für den Fall, dass die bestimmte natürliche Sprache nicht gleich der bevorzugten natürlichen Sprache ist, Suchen des Nachrichtenfiles für einen Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache (305); und für den Fall, dass ein Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache in dem Nachrichtenfile gefunden wird, Laden des Nachrichtensatzes des Nachrichtenfiles in den Arbeitsspeicher, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz (308-311) erhält.“

Anspruch 6:

M6 M6.1 M6.2 M6.3 M6.3.1 M6.4 M6.5

„Computersystem zum Auswählen von Nachrichten in einer bevorzugten natürlichen Sprache zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Computersystems, wobei das Computersystem eine Speichereinrichtung (203) und einen Arbeitsspeicher (202) aufweist, wobei das Computersystem ein Computerprogramm mit einem ProgrammHeader (204a) und einem Programmkörper (204b) aufweist, wobei der Programm-Header einen Nachrichtensatz enthält, wobei das Computersystem ein Nachrichtenfile (205) mit einer Vielzahl von Nachrichtensätzen aufweist, wobei jeder Nachrichtensatz eine oder mehrere Nachrichten für eine bestimmte natürliche Sprache enthält und wobei das Computersystem enthält:

eine Einrichtung zum Erhalten einer Anzeige der bevorzugten natürli- M6.6 M6.7 M6.8 M6.9 chen Sprache für die Nachrichten des Computerprogramms; eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des ProgrammHeaders in den Arbeitsspeicher, wenn die bevorzugte natürliche Sprache gleich der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes des Programm-Headers ist; eine Einrichtung zum Suchen des Nachrichtenfiles für einen Nachrichtensatz der bevorzugten natürlichen Sprache, wenn die bevorzugte natürliche Sprache nicht gleich der natürlichen Sprache des Nachrichtensatzes des Programm-Headers ist; eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des Nachrichtenfiles in den Arbeitsspeicher, wenn der Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird; und eine Einrichtung zum Erhalten der Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz während der Ausführung des Computerprogramms.“

1.4 Nach dem Hilfsantrag betrifft Anspruch 1 ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M1.11.1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wobei in Merkmal M1.10 die Formulierung „Suchen des Nachrichtenfiles für einen Nachrichtensatz“ ersetzt wird durch die Formulierung „Durchsuchen des Nachrichtenfiles nach einem Nachrichtensatz“, und der Anspruch ferner um folgendes Merkmal ergänzt wird:

M1.12

„und für den Fall, daß der Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird, Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher als Standard-natürliche Sprache, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz erhält.“

Der Anspruch 5 nach Hilfsantrag betrifft ein Computersystem und umfasst die Merkmale M6.1 bis M6.9 des Anspruchs 6 nach Hauptantrag, wobei in Merkmal M6.7 die Formulierung „Suchen des Nachrichtenfiles für einen Nachrichtensatz“ ersetzt wird durch die Formulierung „Durchsuchen des Nachrichtenfiles nach einem Nachrichtensatz“, und der Anspruch ferner zwischen den Merkmalen M6.8 und M6.9 um folgendes Merkmal ergänzt wird:

M5.8a

„eine Einrichtung zum Laden des Nachrichtensatzes des ProgrammHeaders in den Arbeitsspeicher als Standard-natürliche Sprache für den Fall, daß der Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird;“

2. Als zuständiger Fachmann ist vorliegend ein berufserfahrener Systemprogrammierer mit einem Hochschulabschluss in Informatik anzusehen, der über umfassende Kenntnisse in der Computersystemtechnik verfügt.

3. Einige Formulierungen des Streitpatents bedürfen der Erläuterung.

3.1 Der Begriff „Nachricht“ bezieht sich vorliegend auf die Kommunikation zwischen Computerprogramm und Benutzer. Davon umfasst sind Ausgabenachrichten, die dem Benutzer über ein Anzeigegerät angezeigt werden, beispielsweise bei einer Eingabeaufforderung oder einer Fehlermeldung, und Eingabenachrichten, die das Computersystem etwa über die Tastatur empfängt (vgl. deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 4, vorle. Abs.). Ein Nachrichtensatz enthält gemäß Merkmal M1.4 eine oder mehrere Nachrichten für eine bestimmte natürliche Sprache; ein Nachrichtenfile stellt eine Datei dar, die mehrere Nachrichtensätze aufweist. Gemäß Beschreibung soll „jeder Nachrichtensatz alle mit einem Computerprogramm verbundenen Nachrichten in einer einzigen natürlichen Sprache“ enthalten. Unter den Wortlaut des Anspruchs 1 und des Anspruchs 6 fallen aber auch Nachrichtensätze, die jeweils nur eine einzelne Nachricht in einer Sprache aufweisen; dementsprechend stellt auch eine Datei, die lediglich zwei Nachrichten – je eine für zwei verschiedene natürliche Sprachen – aufweist, einen Nachrichtenfile im Sinne des Merkmals M1.4 bzw. des Merkmals M6.4 dar.

3.2 Das Computerprogramm soll einen Programmkörper und einen ProgrammHeader aufweisen (Merkmal M1.3), wobei zunächst nur der Programmkörper in den Arbeitsspeicher geladen und ausgeführt wird (Merkmale M1.5 und M1.6). Bei dem Programmkörper handelt es sich somit um ausführbaren Code, er „enthält Instruktionen, die in einem binären Format geschrieben sind“ (vgl. deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 6, Abs. 2, le. Satz). Der Header-Bereich dagegen ist „ein Block von Daten, der Angaben über das Programm enthält“, wobei der Programm-Header anspruchsgemäß (mindestens) einen Nachrichtensatz (Merkmal M1.3.1) enthält, welcher eine oder mehrere Nachrichten in einer natürlichen Sprache aufweist. Anders als der Programmkörper werden die im Programm-Header abgelegten Daten dabei nicht automatisch beim Aufruf des Programms in den Arbeitsspeicher geladen, sondern nur unter der Bedingung, dass die Sprache des im Programm-Header enthaltenen Nachrichtensatzes dieselbe ist wie die bevorzugte natürliche Sprache (Merkmale M1.8, M1.9). In der Beschreibung heißt es dazu, der „Header-Bereich wird nicht in den Arbeitsspeicher geladen, wenn das Programm aufgerufen wird“ (vgl. deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 5, Abs. 2). Im Hinblick auf die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe ist entscheidend, dass die mit dem „Computerprogramm verbundenen Nachrichten nicht in dem Programm gespeichert sind oder mit dem kompilierten Programm verknüpft sind“, so dass „ein Entwickler Nachrichten ohne Zugriff auf das Programm verändern oder übersetzen“ kann (vgl. deutsche Übersetzung des Streitpatents, S. 5, le. Abs.). Darüber hinausgehende Angaben, inwiefern der Block von Daten mit dem Programmkörper assoziiert ist, sind der Anspruchsformulierung nicht zu entnehmen. Als anspruchsgemäßer Programm-Header ist somit jeder mit dem Programmkörper assoziierte Block von Daten anzusehen, der eine oder mehrere Nachrichten in einer bestimmten natürlichen Sprache enthält, die dem ausführenden Programmkörper zur Verfügung gestellt werden können (Merkmal M1.9.1),

wobei diese Daten nicht wie der Programmkörper bei Programmaufruf in den Arbeitsspeicher geladen werden.

3.3 Das Computersystem weist – neben einer Speichereinrichtung und einer Arbeitsspeichereinrichtung (Merkmale M1.1 und M1.2) – ein Computerprogramm und einen Nachrichtenfile auf (Merkmale M1.3 und M1.4). Dabei soll (mindestens) ein Nachrichtensatz im Programm-Header des Computerprogramms enthalten sein und mehrere Nachrichtensätze sollen Bestandteil des Nachrichtenfiles sein. Die Anspruchsformulierung umfasst damit – wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – auch die Variante, dass der Nachrichtenfile mit der Vielzahl von Nachrichtensätzen Teil des Programm-Headers ist, sprich, dass das Computersystem im Programm-Header des Computerprogramms mehrere, in einem Nachrichtenfile zusammengefasste Nachrichtensätze enthält, und keine weiteren Nachrichtensätze außerhalb des Headers vorliegen.

II.

Das Streitpatent erweist sich sowohl in der erteilten Fassung als auch im Umfang des Hilfsantrags nicht als patentfähig, da sich die darin beanspruchte Lehre für den Fachmann aus dem Stand der Technik ergibt (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ).

Die Verteidigung des Streitpatents in der erteilten Fassung hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht; der nebengeordnete Patentanspruch 6 ist nicht anders zu beurteilen.

1.1 Als nächstkommender Stand der Technik ist aus Sicht des Fachmanns die Druckschrift D3 anzusehen.

Die Druckschrift D3 befasst sich mit der Anpassung eines Computersystems an verschiedene Benutzer; für eine Übersetzung in eine andere Sprache soll ein Programm mit möglichst geringem Aufwand aktualisiert und modifiziert werden. Als Programm wird dabei das Gefüge aus dem ausführbaren Code und aus Daten, welche von dem ausführbaren Code benutzt, aber nicht selbst ausgeführt werden, verstanden. Druckschrift D3 sieht dafür vor, den ausführbaren Code des Programms und die Daten des Programms voneinander zu trennen; die Programmdaten werden in Datenquellen/Ressourcen („resources“) abgelegt, die separat und unabhängig von dem Programm, mit dem sie verbunden sind, gespeichert sind (vgl. S. 2, Z. 41 - 45, Z. 50 - 55). Diese Ablage von Programmdaten in Ressourcen erlaubt es, diese Daten unabhängig vom ausführbaren Programmcode zu personalisieren und zu verändern; mehrsprachige Versionen, beispielsweise eines Textverarbeitungsprogramms, können daher erzeugt werden, indem verschiedene Versionen der zugehörigen Ressource bereit gestellt werden, etwa eine englische, eine französische und eine deutsche (vgl. S. 19, Z. 41 – 44: English, French and German language versions of word processing, data base and spreadsheet programs, for example, may be generated by simply providing English, French and German language versions of the corresponding resources). Bei den vom Programm benutzten Daten kann es sich um Piktogramme, sprachabhängigen Text, Nachrichten oder Präsentationsformate handeln (vgl. S. 19, Z. 38 - 39). Eine Nachricht dient hier als Mittel zur Darstellung von Informationen an den Benutzer; sie kann graphisch oder akustisch vorliegen oder aus einem Text bestehen (vgl. S. 52, Z. 27 - 28). In Druckschrift D3 ist auch vorgesehen, nur die jeweils in Bezug auf die benötigte Sprache verlangte Ressource zu öffnen, so dass die Eingabeaufforderung an die Sprache des Benutzers angepasst wird (vgl. S. 51, Z. 19 37, insb. Z. 24 - 25: One resource file might contain all of the user prompts specifically directed to spreadsheet operations in English, Z. 28: for an English-speaking user), womit ein Verfahren zum Kommunizieren von Nachrichten in der vom Benutzer bevorzugten natürlichen Sprache zu einem Benutzer eines Computersystems offenbart ist (Merkmal M1).

Druckschrift D3 offenbart auch ein Computersystem, das eine Speichereinrichtung und eine Arbeitsspeichereinrichtung aufweist (vgl. S. 28, Z. 33 – 38, Fig. 1A, 1B: System 100, Mass Storage Memory 114, Main Memory 112 / Merkmale M1.1, M1.2).

In der Speichereinrichtung 114 liegen Computerprogramme vor (vgl. S. 18, Z. 28 f: programs, „object managers“, „application programs“, „applications“), die aus dem ausführbaren Code und aus Daten bestehen, die von dem ausführbaren Code verwendet werden und in einer Ressource abgelegt sind (vgl. S. 2, Z. 43 – 45: a program […] being comprised of the executable code and of data which is used by the executable code but which is not itself executed; S. 2, Z. 48: the program’s data residing in a resource). Gemäß Druckschrift D3 ist ein Hilfs-Programm vorgesehen, das ausgehend von Ressourcenfiles Programm-Header-Dateien erzeugt, wobei für jede Ressource, für die ein Literal in dem Ressourcenfile definiert ist, ein Eintrag in einer Header-Datei erzeugt wird (vgl. S. 52, Z. 1 - 2: A utility program reads resource files and creates program header files. For each resource for which a literal is defined in the resource file, an entry appears in a header file). Das Literal stellt ein Symbol dar, dessen Wert durch die entsprechende Ressource ID gegeben ist und das in den Header-Dateien der Druckschrift D3 dazu verwendet wird, Ressourcen zu referenzieren (vgl. S. 52, Z. 3 - 5). Dass die Header-Dateien der Druckschrift D3 separat von den ablauffähigen Computerprogrammen bzw. deren Programmkörpern abgelegt sind, bei deren Start sie jedenfalls nicht direkt mit geladen werden, ergibt sich bereits aus der Definition einer „HeaderDatei“ gemäß zum Beispiel dem C-Programmier-Standard und ist für den zuständigen Fachmann in diesem Zusammenhang selbstverständlich. Die „Header-Dateien“ der Druckschrift D3 repräsentieren Programm-Header im Sinne des Streitpatents, welche Programmkörpern mit ausführbarem Code zugeordnet werden können. Merkmal M1.3 ist somit der Druckschrift D3 entnehmbar.

Die Beklagte wendet in der mündlichen Verhandlung ein, der in Druckschrift D3 durch ein Hilfs-Programm erzeugte Programm-Header enthalte nur Verweise auf die die Nachrichten enthaltenen Ressourcenfiles, so dass die in den Ressourcen- files enthaltenen Daten nicht selbst im Programm-Header abgelegt seien. Dies mag für die in Druckschrift D3 gegebene allgemeine Erläuterung zur Ablage von Daten, die ggf. auch von mehreren verschiedenen Programmen zu nutzen sein sollen (vgl. S. 19, Z. 46 – 47: the use of resources allows […] programs to share common program data) in einzelnen Ausgestaltungen zutreffen.

Es gehört jedoch zum Grundwissen des Fachmannes, dass bei Einbindung von Ressourcen über Header-Dateien im Wesentlichen zwei Alternativen zur Verfügung stehen, die jeweils bekannte Vor- und Nachteile aufweisen. Der Fachmann kann zum einen die benötigten Ressourcendaten direkt in einer Header-Datei ablegen, um letztendlich die Bereitstellung individueller Programme mit anwendungsspezifischen Ressourcen zu erzielen; dies ist jedoch mit einem Mangel an Modularität und Wiederverwendbarkeit der jeweiligen Programm-Komponenten verbunden. Zum anderen können die gewünschten Ressourcendaten in der Header-Datei über einen Verweis referenziert werden, so dass zwar eine Modularität mit standardisierten Einzelbausteinen unterstützt wird, jedoch der Aspekt einer Bereitstellung einzelner, individuell angepasster Programme in den Hintergrund tritt. Die Auswahl einer dieser beiden dem Fachmann bekannten Möglichkeiten unter Abwägen der jeweiligen an sich bekannten Vor- und Nachteile unter Inkaufnahme entsprechender Nachteile stellt aber eine typische fachmännische Maßnahme dar, mit der allein das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 930 – „Mikrotom“; GRUR 1996, 857 – „Rauchgasklappe“). Für den Fachmann ist es somit naheliegend, als programmtechnische Umsetzung in dem Programm-Header auch die Daten selbst, also einen Satz von Nachrichten zur Kommunikation mit dem Benutzer, abzulegen (Merkmal M1.3.1).

Die Druckschrift D3 offenbart auch die Zusammenfassung mehrerer Ressourcen in einem File (vgl. S. 51, Z. 19 – 20: Resources are typically stored many to a resource file […]. Resources will be grouped into resource files), welcher jeweils aus Indizierungsangaben und den eigentlichen Daten besteht (vgl. Fig. 10 A und S. 51, Z. 39: header 702, resource content 704). Dabei kann jede Ressource aus einer oder mehreren Ressourcen bestehen, d. h. der Datenblock 704 kann Referenzen auf weitere Ressourcen enthalten, die dadurch im Datenblock inkorporiert sind (vgl. S. 53, Z. 12 – 16: resource content 704 contains the actual resource data […] a given resource may be comprised of one or more other resources […] thereby incorporating those other resources 700). Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der Ressourcenfile eine Vielzahl von Nachrichtensätzen enthält, welche jeweils eine oder mehrere Nachrichten enthalten, bei einem an die Sprache des Benutzers anzupassenden Textverarbeitungsprogramm beispielsweise Nachrichten in den verschiedenen natürlichen Sprachen. Sofern mithilfe eines Hilfs-Programms ein Programm-Header erzeugt worden ist, sind in diesem sämtliche Ressourcen, für die ein Literal vorhanden war, aufgenommen (vgl. Ausführungen zu Merkmal M1.3.1), wozu entsprechend auch ein Ressourcenfile mit einer Vielzahl von Nachrichtensätzen gehört (Merkmal M1.4).

Anders als das Betriebssystem (operating system programs 128) sind bei dem aus der Druckschrift D3 bekannten Verfahren die Anwendungsprogramme (programs 124) und Dateien (data structures 126), solange sie inaktiv sind, nicht im Arbeitsspeicher 112, sondern in der Speichereinrichtung 114 gespeichert (vgl. Fig. 1B, S. 28, Z. 36 – 41: the inactive programs 124 and Data structures 126 reside in the single, centrally located Mass Storage Memory 114 and are transferred between Mass Storage Memory 114 and the individual Main Memories 112 […] as required by the operations of the user). Bei Programmaufruf wird der Programmkörper in den Arbeitsspeicher geladen und kann Operationen ausführen (vgl. S. 28, Z. 33 – 35: presently active programs 124 […] reside in each Processing Unit’s Main Memory 112 and execute operation). Die Druckschrift D3 offenbart damit, dass der Programmkörper von der Speichereinrichtung in den Arbeitsspeicher geladen wird und (anschließend) ausgeführt wird (Merkmale M1.5 und M1.6).

Die separat vom ausführbaren Programmcode gespeicherten Ressourcen werden beim Programmaufruf nicht automatisch mit in den Arbeitsspeicher geladen; erst bei Anfrage durch das Programm wird die benötigte Ressource ermittelt, was u. a. anhand eines personalisierten Benutzerprofils erfolgt (vgl. Anspruch 2 (E): retrieval means for receiving requests from the programs for resources […] and in response thereto providing resources to the programs, the version of any particular resource being provided depending on determination by the retrieval means of whether a customized version exists for the current user of the corresponding program). Da die verschiedenen Ressourcen auch dazu dienen, für ein Programm verschiedene Sprachversionen zur Verfügung zu stellen, heißt dies, dass der Benutzer die von ihm gewünschte Sprache angegeben hat, was z. B. in seinem Benutzerprofil hinterlegt sein kann (vgl. S. 19, Z. 50 – 51: a user-specific customized version of a resource can be stored in the user’s user profile). Diese Angabe zur gewünschten Sprache (vgl. S. 54, zw. Abs.: specified resource) wird von dem Programmteil, das die benötigten Ressourcen ermitteln soll (retrieval means 222), erhalten (Merkmal M1.7).

Die die Programmdaten enthaltenden Ressourcen sind mit Indizierungsangaben versehen (vgl. Fig. 10A, S. 51, Abschnitt 17.2 Resources: header 702 u.a. mit identifier field 710), anhand derer die auf die Ressourcen zugreifende Routine entscheidet, ob die Ressource die gewünschten Programmdaten enthält (vgl. S. 51, Z. 40 - 41: information necessary to determine whether a desired resource is located in the file). Bei Ressourcen, die Nachrichten in verschiedenen Sprachen beinhalten, bedeutet dies, dass die Zugriffsroutine die Sprache der Nachrichtensätze anhand der Indizierungsangabe bestimmen kann, was sowohl für die Nachrichtensätze im Programm-Header (Merkmal M1.8) wie für die Nachrichtensätze in weiteren Ressourcenfiles gilt.

Gemäß Druckschrift D3 ist für das Laden der Programmdaten ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Wenn ein Personalisierungs-Flag (Customization Flag) vorliegt, das anzeigt, dass eine personalisierte Ressource vorliegen könnte, wird von der Zugriffsroutine (RESPACK) bestimmt, ob eine personalisierte Ressource mit der bevorzugten Ressource (specified resource) in dem Benutzerprofil vorliegt. Falls ja, wird diese Ressource (customized resource) abgerufen; falls keine personalisierte Ressource vorliegt, wird die Ressource aus dem Ressourcenfile abgerufen, der den entsprechenden Eintrag (appropriate entry) aufweist (vgl. S. 54,

Z. 14 - 18). Für den Anwendungsfall einer Personalisierung hinsichtlich verschiedener natürlicher Sprachen bedeutet dieses zweistufige Ladeverfahren, dass für den Fall, dass kein Personalisierungs-Flag vorliegt, anhand der Indizierungsangabe (identifier field) überprüft wird, ob ein Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache in den Ressourcen vorhanden ist (vgl. S. 54, Z. 12 - 13: when RESPACK retrieves a specified resource …, it searches indexing information …). Da, wie zum Merkmal M1.3 und M1.3.1 ausgeführt, der Verweis auf die Ressource – oder auch die Ressourcendaten selbst – im ProgrammHeader vorliegt, bedeutet dies, das im Falle, dass die Überprüfung der Indizierungsangabe ergibt, dass die bestimmte natürliche Sprache die gleiche wie die bevorzugte natürliche Sprache ist, der zugehörige Nachrichtensatz aus der im Header referenzierten Ressource geladen wird (Merkmal M1.9).

Wenn hingegen ein Benutzer eine personalisierte Version der Ressource erstellt hat, ist diese im Benutzerprofil dieses Benutzers gespeichert (vgl. S. 54, Z. 2 - 3: when a user changes a feature, a customized version of the corresponding resource(s) is created and stored in that user’s User Profile), welches separat vom Programm-Header vorliegt. Hinsichtlich der Anpassung eines Programms an verschiedene Sprachen wird das Erstellen einer personalisierten Version nur vonnöten sein, wenn der Benutzer eine Sprache wünscht, die für das Computerprogramm standardmäßig nicht vorgesehen ist, was bedeutet, dass in diesem Fall die vom Benutzer bevorzugte natürliche Sprache nicht zu den natürlichen Sprachen gehört, die in den dem Programm standardmäßig zugehörigen Ressourcen vorliegen. Druckschrift D3 offenbart, dass bei Vorliegen eines Personalisierungs-Flags die Zugriffsroutine die personalisierte Ressource abruft, sofern eine solche existiert (vgl. S. 54, Z. 16 - 18: RESPACK determines whether the user’s User Profile includes a customized resource with the specified Resource ID … RESPACK will retrieve the customized resource, if one exists). Das bedeutet nichts anderes, als dass für den Fall, dass die bestimmte natürliche Sprache nicht gleich der bevorzugten Sprache ist, nach dem Nachrichtenfile für einen Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache gesucht wird, nämlich nach der personalisierten Ressource im Benutzerprofil (vgl. S. 83, Anspruch 1, (F): checking user profile of the current user for a copy of the required resource / Merkmal M1.10). Liegt die personalisierte Ressource im Benutzerprofil vor, so kann der dort aufgefundene Nachrichtensatz dieses Ressourcenfiles als aktiver Satz von Programmdaten in den Arbeitsspeicher geladen werden (vgl. S. 83, Anspruch 1 (G): if such resource exists in the user profile, then providing the resource from the user profile / Merkmal 1.11).

Die in den Arbeitsspeicher geladenen Programmdaten sind damit die „aktiven“ Programmdaten (vgl. S. 28, Z. 33 - 46), auf die der bereits vorher in den Arbeitsspeicher geladene ausführende Programmkörper zugreift, was bedeutet, dass der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem in den Arbeitsspeicher geladenen Nachrichtensatz erhält (Merkmale M1.9.1 und M1.11.1). Auf die Weise können gemäß Druckschrift D3 verschiedene Versionen eines Programms existieren, bei denen der ausführbare Programmkörper jeweils derselbe ist und nur die Programmdaten, die in den zugehörigen Ressourcen abgelegt sind, sich von Version zu Version unterscheiden (vgl. S. 51, Z. 10 - 12: there may exist many versions of a given program where the executable code of the program is the same for each version and only the program data residing in the associated resources is different from version to version).

Die Beklagte wendet ein, die von der Klägerin zum Beleg eines zweistufigen Ladeverfahrens in der Druckschrift D3 herangezogene Textstelle auf S. 74 unter 20.2.1 zeige nicht einen Vorgang, wie im Streitpatent beansprucht. Denn dort werde keine Angabe zur Sprache gemacht, weswegen sich der Begriff eines „specified type“ nicht auf eine bevorzugte Sprache beziehe.

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar wird in dem Abschnitt 20.2.1 lediglich für eine der Funktionen (RESget()), mit denen auf Ressourcen zugegriffen werden kann, ihr allgemeiner Ablauf näher erläutert: So wird bei Aufruf der Funktion RESget() bei Übereinstimmung der als „type“ bezeichneten Indizierungsangabe die Ressource aus dem Benutzerprofil gelesen, oder, wenn dort keine auffindbar ist, eine Ressource aus einem Ressourcenfile gelesen (vgl.

S. 74, Z. 20 - 27). Wie die Beklagte zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Indizierungsangabe „type“ um den Typ der Ressource (bspw. Formular, Nachricht, Symbol, etc.). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Ressource in ihrem Datenfeld (resource content 704) keine sprachabhängigen Nachrichten beinhalten kann, zumal die Druckschrift D3 erläutert, dass die Ablage von Programmdaten in Ressourcen für sprachabhängigen Text und Nachrichten geeignet ist (vgl. S. 51, Z. 4: data may include […] language dependent text, messages). Der zweistufige Verfahrensablauf, der neben der herangezogenen Textstelle auf S. 74 u. a. auch in den Ansprüchen erläutert ist (vgl. Anspruch 1 und Anspruch 2 der D3), ist jedenfalls auch für Ressourcen mit Nachrichtensätzen für bestimmte natürliche Sprachen anwendbar. Wenn Druckschrift D3 für die einzeln erläuterten Funktionen, die dem Zugriff auf Ressourcen dienen (vgl. S. 73 - S. 83: RESPACK Function Calls), nicht jeweils die Anwendung auf den konkreten Fall einer Programmanpassung an verschiedene Sprachen behandelt, hat dies nicht notwendigerweise zur Folge, dass die Zugriffsroutinen für einen solchen Anwendungsfall prinzipiell nicht eingesetzt werden könnten. Vielmehr wird der Fachmann, der in Druckschrift D3 bereits den Hinweis erhält, dass Programme durch die Verwendung von Ressourcen an verschiedene Sprachen angepasst werden können, die offenbarten Zugriffsroutinen und Funktionen auch nutzen. Bei Vorliegen eines Nachrichtensatzes in einer personalisierten Ressource und von weiteren Nachrichtensätzen in einem Ressourcenfile erkennt der Fachmann das zweistufige Ladeverfahren zwanglos als vorteilhaft und wird es auch entsprechend den vorstehend genannten Hinweisen in der D3 zur Sprachanpassung eines Computerprogramms anwenden.

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von dem in Druckschrift D3 offenbarten zweistufigen Verfahren in naheliegender Weise zum Verfahren des Anspruchs 1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

Die in der mündlichen Verhandlung thematisierte Frage, ob es sich bei den die Datenstruktur der Nachrichtensätze und die Ordnungsabfolge der Verfahrensschritte betreffenden Merkmalen des Anspruchs 1 sämtlich um technische Mittel zur Lösung eines technischen Problems handelt, kann somit dahinstehen.

1.2 Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 6, der auf ein entsprechendes „Computersystem zum Auswählen von Nachrichten in einer bevorzugten Sprache zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Computersystems“ gerichtet ist, kann nicht anders als der erteilte Anspruch 1 beurteilt werden. Denn Anspruch 6 beinhaltet die zu den Merkmalen des Anspruchs 1 korrespondierenden Vorrichtungsmerkmale, so dass mit derselben Argumentation wie zum Anspruch 1 dem Fachmann aus der Druckschrift D3 ein entsprechendes Computersystem nahegelegt ist.

1.3 Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind auch die angegriffenen abhängigen, auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 nicht schutzfähig, da weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 Amtlicher Leitsatz – „Sensoranordnung“).

2. Auch in der Fassung des Hilfsantrags ist das Patent nicht patentfähig.

2.1 Nach dem Hilfsantrag wird in Anspruch 1 in Merkmal M1.10 die Formulierung „Suchen des Nachrichtenfiles für einen Nachrichtensatz“ ersetzt durch die Formulierung „Durchsuchen des Nachrichtenfiles nach einem Nachrichtensatz“; ferner wird der Anspruch um folgendes Merkmal ergänzt:

M1.12

„und für den Fall, daß der Nachrichtensatz für die bevorzugte natürliche Sprache nicht in dem Nachrichtenfile gefunden wird, Laden des Nachrichtensatzes des Programm-Headers in den Arbeitsspeicher als Standard-natürliche Sprache, wobei der ausführende Programmkörper Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz erhält.“

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Computerprogramm mit dem Benutzer auch dann kommunizieren kann, wenn für die vom Benutzer bevorzugte Sprache kein Nachrichtensatz vorliegt.

2.2 Die Änderungen stellen eine zulässige Beschränkung des erteilten Patentanspruchs 1 dar, denn bei der Änderung in Merkmal M1.10 handelt es sich um die Korrektur einer offensichtlichen Übersetzungsungenauigkeit („searching the message file for a message set“ nunmehr übersetzt in „durchsuchen nach“ anstatt wie in der Patentschrift in „suchen nach“), und das Merkmal M1.12 ist offenbart im erteilten Anspruch 5.

2.3 Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist nicht anders zu bewerten als das des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Denn zum einen wird auch in Druckschrift D3 ein Ressourcenfile, der Nachrichtensätze enthält, nach dem passenden Nachrichtensatz durchsucht (vgl. S. 51, Z. 22 ff: resource files are searched for a resource having the requested Resource ID); zum anderen ist auch bei dem aus der D3 bekannten Computersystem für den Fall, dass für die vom Benutzer bevorzugte Sprache kein Nachrichtensatz existiert, der Rückgriff auf eine standardmäßige Ressource vorgesehen. Die Druckschrift D3 beschreibt, dass das Programm für den Benutzer, für den eine passende personalisierte Ressource vorliegt, in personalisierter Form abläuft, während es für die Benutzer, für die keine personalisierte Ressource vorliegt, in Standardform abläuft (vgl. S. 83, Anspruch 2, Z. 50 52: a single program […] will automatically behave in a customized way for a user for which an appropriate customized resource exists and will behave in a standard way for a user for which there is no appropriate customized resource). Im Hinblick auf Ressourcen, die Nachrichten in verschiedenen Sprachen beinhalten, bedeutet dies, dass für den Fall, dass kein Nachrichtensatz mit der bevorzugten Sprache auffindbar ist, ein Rückgriff auf eine Ressource erfolgt, die einen Nachrichtensatz in einer Standard-natürlichen Sprache enthält. Ressourcen liegen, wie zu den Merkmalen M1.3 und M1.3.1 erläutert, nach ausgeführtem Hilfs-Programm im Programm-Header vor; für die Programmdaten in einer Standardsprache ist es für den Fachmann offensichtlich in jedem Fall vorteilhaft, diese rein programmtech- nisch mit dem ausführbaren Programmkörper zu verbinden. Damit ist es dem Fachmann nahegelegt, den Nachrichtensatz für die Standardsprache im Programm-Header vorzusehen, so dass dieser in dem Fall, dass in dem Ressourcenfile der Nachrichtensatz für die bevorzugte Sprache nicht gefunden wird, in den Arbeitsspeicher geladen wird und der Programmkörper die Nachrichten von dem geladenen Nachrichtensatz mit Nachrichten in einer Standardsprache erhält (Merkmal M1.12).

2.4 Der mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag korrespondierende nebengeordnete Patentanspruch 5, der auf ein Computersystem gerichtet ist, kann aus denselben Gründen nicht anders beurteilt werden. Denn Anspruch 5 beinhaltet die zu den Merkmalen des Anspruchs 1 korrespondierenden Vorrichtungsmerkmale, so dass die Argumentation zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag hier in gleicher Weise gilt und dem Fachmann aus der Druckschrift D3 ein entsprechendes Computersystem nahegelegt ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag).

Mit dem nicht patentfähigen Ansprüchen 1 und 5 nach Hilfsantrag sind auch die angegriffenen abhängigen, auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 nicht schutzfähig, da weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 Amtlicher Leitsatz – „Sensoranordnung“).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV. Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.

Sredl Merzbach Dr. Forkel Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber prö Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich zum Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGerVV) auf elektronischem Weg zum Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (s. www.bundesgerichtshof.de/erv.html)

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