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AK 59/25

BUNDESGERICHTSHOF AK 59/25 BESCHLUSS vom 7. August 2025 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias:

wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:070825BAK59.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 7. August 2025 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe: I.

Der Beschuldigte ist am 20. Januar 2025 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2025 (2 BGs 14/25) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich im Zeitraum von August 2014 bis April 2015 in der Region Deir ez-Zor in Syrien mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10,

11, 12 VStGB) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sind allein die Tatvorwürfe, die im vollzogenen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erhoben werden. Zu einer Anpassung oder Erweiterung des Haftbefehls ist nur das gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständige Gericht befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 ‒ AK 14/22, juris Rn. 3).

Eine Beteiligung des Beschuldigten an Völkerstraftaten zum Nachteil von Angehörigen des Al-Shu´aitat-Stammes ist nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls. Unbeschadet dessen, dass materiellrechtliche Tateinheit besteht (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Einordnung BGH, Urteil vom 14. November 2024 ‒ 3 StR 189/24, NJW 2025, 456 Rn. 11), handelt es sich um einen anderen Lebenssachverhalt und damit um eine selbständige prozessuale Tat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2024 – 3 StR 189/24, aaO, Rn. 54). Auf eine solche Anpassung der im vorgelegten Haftbefehl erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht kommt es hier allerdings nicht an. Denn die Vorwürfe im Haftbefehl tragen auch für sich gesehen die Fortdauer der Untersuchungshaft.

2. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Im Sinne eines solchen Tatverdachts ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das damalige Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte – wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm –, hatte von 2010 bis zu seiner Tötung im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Seitdem ernannte die Vereinigung mehrere neue Anführer, die ebenfalls getötet wurden.

Dem Anführer des IS unterstanden ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Schura-Räte“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah – Rasul – Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die Vereinigung setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im Irak und in Syrien sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung.

Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS – nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz – sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt. Tausende von IS-Kämpfern sowie Zehntausende Frauen und Kinder wurden in Gefängnissen und Lagern, etwa in Al-Hol oder Roj im Nordosten Syriens, interniert.

Trotz des Zusammenbruchs des Kalifats war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an: So setzte er seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 2.500 aktive Kämpfer. Seit 2019 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen. Derartige militärische Operationen führte er auch in Somalia, Ägypten/Sinai, Jemen, Nigeria, Tschad und Burkina Faso aus. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern des SDF und solchen des syrischen Regimes vor.

Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan bestehend aus den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan ‒ dort agierend unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK) ‒ unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein.

bb) Der aus Syrien stammende Beschuldigte schloss sich dort spätestens Anfang August 2014 dem IS an, leistete einen Treueeid auf dessen Anführer und betätigte sich fortan für diese terroristische Vereinigung, indem er unter anderem im März oder April 2015 mit weiteren bewaffneten Kämpfern in einem Pickup des IS mit aufmontiertem Geschütz im Bereich Al Kishkiyah/Deir ez-Zor patrouillierte,

um das von der Organisation eingenommene Gebiet gegen Angriffe zu verteidigen.

cc) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2025 Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht stützt sich hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Aktivitäten insbesondere auf die Aussagen des Zeugen K. . Diese werden nach vorläufiger Bewertung durch Angaben weiterer Zeugen, sichergestellte Bild- und Videodateien, von der Nichtregierungsorganisation „Commission for International Justice and Accountability“ (CIJA) übermittelte Erkenntnisse sowie einen Datensatz des Federal Bureau of Investigation (FBI) bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und den Ermittlungsbericht des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2025 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dringend verdächtig ist.

Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Sachstand gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB anwendbar. Der Tatort unterlag effektiv keiner staatlichen Strafgewalt, die terroristischen Handlungen waren im Tatzeitraum auch nach syrischem Recht mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 ‒ AK 10/21, juris Rn. 42), der Beschuldigte ist in Deutschland festgenommen worden, und mit Syrien findet aktuell kein Auslieferungsverkehr statt.

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) liegt vor.

3. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

4. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte ‒ sollte er auf freien Fuß gelangen ‒ dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Die drohende empfindliche Freiheitsstrafe stellt einen deutlichen Fluchtanreiz dar. Diesem stehen keine erheblichen hemmenden Aspekte entgegen. Der Beschuldigte, der syrischer Staatsangehöriger ist, hält sich erst seit rund zwei Jahren in Deutschland auf. Zwar leben auch sein Vater und sein Sohn in der Bundesrepublik. Jedoch nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) inzwischen die Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Beschuldigten zurück. Ferner befasste er sich in einem Telefonat am 25. Dezember 2024 mit einer möglichen Rückreise nach Syrien.

b) Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Beschuldigte ist einer Straftat gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 ‒ 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349 ff.; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 ‒ AK 47/16, juris Rn. 26).

c) Eine ‒ bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche ‒ Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist seit der Festnahme des Beschuldigten mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden:

Die Ermittlungen waren und sind umfangreich. Im Kontext der Verhaftung des Beschuldigten und der anschließenden Wohnungsdurchsuchung sind drei Mobiltelefone sowie ein Tablet sichergestellt worden. Auf diesen befinden sich über 100.000 Datensätze, Chatnachrichten, Audio-, Bild- sowie Videodateien teils in arabischer Sprache. Deren Inaugenscheinnahme, Auswertung und Übersetzung hat sich besonders zeit- und arbeitsintensiv gestaltet und dauert an. Darüber hinaus sind zahlreiche Zeugenvernehmungen und -befragungen durchgeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, den Ermittlungsbericht des Landeskriminalamtes NordrheinWestfalen und dessen Vermerke vom 14. Juli 2025 Bezug genommen.

6. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Berg Hohoff Voigt

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Häufigkeit Paragraph
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2 142 GVG
2 121 StPO
1 120 GVG
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1 7 StGB
1 211 StGB
1 212 StGB
1 2 StPO
1 116 StPO
1 120 StPO
1 122 StPO
1 125 StPO
1 126 StPO
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