Paragraphen in 17 W (pat) 34/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 34/09 Verkündet am 23. Mai 2013
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 49 495.9 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Univ. Forkel, der Richterin Uhlmann und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 14. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„Verfahren zur Erstellung von schriftlichen Unterlagen für ein technisches Projekt“.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die jeweiligen Gegenstände des (damaligen) Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 bis 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würden.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 22. Dezember 2008 aufzuheben und das Patent gemäß bisherigem Hilfsantrag 1 vom 5. Dezember 2008 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 11 laut Anlage zum am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 (Bl. 88 - 89 VA) mit Beschreibung Seiten 1 - 3, 5, 6 und 8 - 10 vom 8. Oktober 1999, eingegangen am 14. Oktober 1999, Beschreibungsseiten 4, 4a eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 24. Oktober 2007, eingegangen am 24. Oktober 2007 (Bl. 45 - 46 VA) und Beschreibungsseite 7 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 27. Juni 2008 (Blatt 74 VA), eingegangen am 27. Juni 2008, sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figur eingereicht mit Schriftsatz vom 2. November 1999, eingegangen am 11. November 1999 (Bl. 19 VA); Hilfsweise zu 1: Das Patent gemäß bisherigem Hilfsantrag 2 vom 5. Dezember 2008 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10 laut Anlage zum am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 5. Oktober 2008 (Bl. 90 - 91 VA) mit Beschreibung Seiten 1 - 3, 5 und 8 - 10 vom 8. Oktober 1999, eingegangen am 14. Oktober 1999, Beschreibungsseiten 4, 4a eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 24. Oktober 2007, eingegangen am 24. Oktober 2007 (Bl. 45 - 46 VA) und Beschreibungsseiten 6 und 7 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 27. Juni 2008 (Blatt 75, 76 VA), eingegangen am 27. Juni 2008, sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figur, wie Hauptantrag; Hilfsweise zu 2: Das Patent gemäß Hilfsantrag 3 vom 5. Dezember 2008 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 laut Anlage zum am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 5. Oktober 2008 (Bl. 92 - 93 VA) mit Beschreibung Seiten 1 - 3, 5 und 8 - 10 vom 8. Oktober 1999, eingegangen am 14. Oktober 1999, Beschreibungsseiten 4, 4a eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 24. Oktober 2007, eingegangen am 24. Oktober 2007 (Bl. 45 - 46 VA) und Beschreibungsseiten 6 und 7 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 27. Juni 2008 (Blatt 77, 78 VA), eingegangen am 27. Juni 2008, sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figur, wie Hauptantrag.
Ferner regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Rechtsfrage an, inwiefern Verfahren, welche sich an technischen Prozessen wie beispielsweise einem Produktionsprozess orientieren, patentfähig sind (Beschwerdebegründung, Seite 4, letzter Absatz).
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die Druckschriften D1: DE 197 12 666 A1,
D2: DE 195 10 685 A1 und D3: EP 0 790 569 A2 genannt worden. Vom Senat wurde zusätzlich die Druckschrift D4: DE 197 07 188 A1 eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
„Verfahren zur Erstellung von Unterlagen für ein in der Serie und am Fließband herstellbares Produkt,
dadurch gekennzeichnet,
(A) daß während des Produktionsvorganges ein Produktbuch erzeugt wird,
(B) daß die wesentlichen technischen Merkmale des Produktes in das Produktbuch aufgenommen werden,
(C) daß die für die Benutzung und/oder Bedienung des Produktes relevanten Hinweise in dem Produktbuch vermerkt werden, und
(D) daß die für das jeweilige Produktexemplar charakteristischen, individuellen Ausstattungseigentümlichkeiten in das diesem Produktexemplar speziell zugeordnete und auf dieses Produktexemplar zugeschnittene Produktbuch aufgenommen werden,
(E) daß der Inhalt des Produktbuches auf einem zum Produkt gehörigen Datenspeicher abgespeichert wird,
(F) und daß der Inhalt des Produktbuches auf einem Bildschirm darstellbar ist.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, hier mit einer an den Hauptantrag angepassten Gliederung versehen, lautet:
„Verfahren zur Erstellung von Unterlagen für ein in der Serie und am Fließband herstellbares Kraftfahrzeug,
dadurch gekennzeichnet,
(A) daß während des Produktionsvorganges ein Produktbuch erzeugt wird,
(B*) daß die wesentlichen technischen Merkmale des Kraftfahrzeugs in das Produktbuch aufgenommen werden,
(C*) daß die für die Benutzung und/oder Bedienung des Kraftfahrzeugs relevanten Hinweise in dem Produktbuch vermerkt werden, und
(D*) daß die für das jeweilige Kraftfahrzeugexemplar charakteristischen, individuellen Ausstattungseigentümlichkeiten in das diesem Kraftfahrzeugexemplar speziell zugeordnete und auf dieses Kraftfahrzeugexemplar zugeschnittene Produktbuch aufgenommen werden,
(E*) daß der Inhalt des Produktbuches auf einem zum Fahrzeug gehörigen Datenspeicher abgespeichert wird,
(F) und daß der Inhalt des Produktbuches auf einem Bildschirm darstellbar ist.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, hier mit einer an den Hilfsantrag 1 angepassten Gliederung versehen, lautet:
„Verfahren zur Erstellung von Unterlagen für ein in der Serie und am Fließband herstellbares Kraftfahrzeug,
dadurch gekennzeichnet,
(A) daß während des Produktionsvorganges ein Produktbuch erzeugt wird,
(B*) daß die wesentlichen technischen Merkmale des Kraftfahrzeugs in das Produktbuch aufgenommen werden,
(C*) daß die für die Benutzung und/oder Bedienung des Kraftfahrzeugs relevanten Hinweise in dem Produktbuch vermerkt werden, und
(D*) daß die für das jeweilige Kraftfahrzeugexemplar charakteristischen, individuellen Ausstattungseigentümlichkeiten in das diesem Kraftfahrzeugexemplar speziell zugeordnete und auf dieses Kraftfahrzeugexemplar zugeschnittene Produktbuch aufgenommen werden,
(E**) und daß der Inhalt des Produktbuches auf einem dafür vorgesehenen Datenspeicher im Kraftfahrzeug abgespeichert wird,
(F*) der über ein Navigationssystem auszulesen ist.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin trägt vor, dass durch die Erfindung das Erstellen eines Produktbuches mit dem Produktionsprozess verknüpft werde, um so für jedes Produkt ein passendes individuelles Produktbuch zu erzeugen. Die ins Produktbuch aufgenommenen Hinweise für die Handhabung des Produktes würden dabei auf technischen Überlegungen beruhen. Die jeweiligen Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 seien weder durch die Druckschriften D1 bis D3 noch durch die vom Senat nachbenannte Druckschrift D4 nahegelegt und nicht nur neu, sondern würden auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die jeweiligen Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag 1 und 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge waren wegen einer offenbaren Unrichtigkeit abweichend von dem protokollierten Wortlaut nach dem tatsächlichen Willen der Beschwerdeführerin dahingehend so auszulegen, dass die Patenterteilung nicht mit Blatt 4 der Beschreibung vom 8. Oktober 1999, sondern mit Beschreibungsseiten 4 und 4a, eingereicht mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 24. Oktober 2007, begehrt wird.
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Erstellung von schriftlichen Unterlagen für ein in der Serie und am Fließband herstellbares Produkt.
Laut Beschreibungseinleitung seien moderne technische Produkte außerordentlich komplex aufgebaut und seien dazu ausgelegt, vielfältige Funktionen zu erfüllen.
Daraus resultiere die Notwendigkeit, in einer Produktbeschreibung den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Bedienung des Produkts für den Benutzer möglichst verständlich und anschaulich zu beschreiben. Der Kunde, der ein modernes technisches Produkt erworben habe, erwarte, dass er aus den Informationsunterlagen, die dem Produkt beigefügt seien, über den Aufbau des Produktes und über dessen Wirkungsweise und Handhabung in leicht verständlicher Form und erschöpfend informiert werde (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 21-39). Insbesondere für Kraftfahrzeuge sei die geeignete Zusammenstellung von Produktunterlagen in einem Produktbuch, einem sog. Bordbuch, von großer Bedeutung. Dem Bordbuch komme die Aufgabe zu, den Aufbau und die Funktion eines Kraftfahrzeugs möglichst vollständig zu beschreiben, wobei auch Benutzer mit wenig Vorkenntnissen in die Lage versetzt werden sollten, auf bestimmte Fragen rasche Antworten in übersichtlicher Darstellung finden zu können. Ein solches Bordbuch solle neben den wissenswerten technischen Merkmalen eines Kraftfahrzeugs auch Angaben zu den Ausstattungseigentümlichkeiten, also zu den Besonderheiten in der Fahrzeugausstattung enthalten. Daneben seien aber auch Bedienungshinweise sowie Informationen zu Wartung und Reparatur wesentlicher Bestandteil eines Bordbuchs. Zur Erstellung eines Bordbuchs sei jedoch ein hoher logistischer Aufwand erforderlich. So sei an der Planung, Erstellung, Ausgestaltung und Bereitstellung eines Bordbuchs eine Mehrzahl von Sachgebieten beteiligt, deren Aktivitäten aufeinander abgestimmt werden müssten. Außerdem spiele der zeitliche Ablauf der Fertigung eine wichtige Rolle (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 4-20). Bei der üblichen Vorgehensweise der Bordbuch-Abwicklung bestehe zudem kaum eine Möglichkeit, einen Nachweis darüber zu führen, dass ein Bordbuch in ein Fahrzeug eingelegt worden sei und es gebe auch keinerlei Gewähr dafür, dass ein Bordbuch überhaupt alle Merkmale des Fahrzeugs beinhalte. Insbesondere sei es aber bislang nicht gelungen, die Arbeiten in Zusammenhang mit der Erstellung von Bordbüchern in wünschenswertem Umfang zu automatisieren. Die damit verbundenen Tätigkeiten seien nach wie vor sehr arbeitsintensiv. Außerdem habe sich gezeigt, dass nachträglich durchgeführte Änderungen in Bordbüchern noch immer außerordentlich kostenintensiv seien (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 40-50). Derzeit müsse aufgrund des Umfangs, des Inhalts und der Qualität eines Bordbuchs eine große Anzahl von Varianten bereitgestellt werden, welche sowohl auf die unterschiedlichen Ausstattungsmerkmale als auch auf verschiedene Sprachwünsche eingehe (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 58-62).
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zur Erstellung eines Produktbuchs für ein in Serie und am Fließband herstellbares Produkt zu schaffen, bei welchem mit geringen Kosten und geringem Aufwand ein leicht verständliches und aussagekräftiges Produktbuch herzustellen ist (Beschwerdebegründung, Seite 2, dritter Absatz).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Erstellung eines Produktbuchs zu verbessern, sieht der Senat einen Systemingenieur im Automotive-Bereich an, der über Kenntnisse in der Integration von multimedialen Informationssystemen in Fahrzeugen verfügt.
2. Die jeweiligen Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft allgemein ein Verfahren zur Erstellung von Unterlagen für ein in der Serie und am Fließband herstellbares Produkt. Laut Beschreibung kann es sich bei dem Produkt z. B. um ein Kraftfahrzeug handeln (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 40-43).
Der Patentanspruch 1 geht davon aus, dass ein Produktbuch (in dem die Unterlagen zusammengefasst sein sollen) während des Produktionsvorganges erstellt wird (Merkmal (A)). Damit wird erreicht, dass auch erst im Laufe der Fertigung erkennbar gewordene Informationen in das Produktbuch mit aufgenommen werden können. Dadurch wird das Produktbuch absolut aktuell, da auch auf technische Feinheiten Rücksicht genommen werden kann, die erst im Laufe des Fertigungsvorganges Gestalt gewinnen und unter Umständen für die Handhabung oder Wartung des Kraftfahrzeuges von Bedeutung sind (Offenlegungsschrift, Spalte 4, Zeilen 18-30).
In den Merkmalen (B) bis (D) wird im Wesentlichen beschrieben, welche Informationen in das Produktbuch mit aufgenommen werden sollen: dabei handelt es sich gemäß Merkmal (B) um technische Merkmale des Produkts. Laut Beschreibung sind dies Daten, die durch Messung an dem teilweise oder vollständig fertiggestellten Produkt unter Berücksichtigung von Fertigungstoleranzen ermittelt werden. Dies sind etwa im Fall eines Kraftfahrzeugs Lackschichtdicken oder Leistungsdaten der Maschine (Offenlegungsschrift, Spalte 4, Zeilen 31-50).
Weiterhin sollen gemäß Merkmal (C) die für das Produkt wichtigen Benutzungsund/oder Bedienungshinweise im Produktbuch vermerkt werden, was aber nichts anderes bedeutet, als dass eine Bedienungsanleitung bzw. Gebrauchsanweisung Bestandteil des Produktbuchs wird (Offenlegungsschrift, Spalte 3, Zeilen 10-12).
Merkmal (D) besagt schließlich, dass noch die individuellen Ausstattungseigentümlichkeiten des jeweiligen Produktexemplars, die sich z. B. aus den Produktdaten der Bestellung des Kunden ergeben, in das Produktbuch aufgenommen werden (Offenlegungsschrift, Spalte 3, Zeilen 32-37).
Nach Merkmal (E) wird der Inhalt des auf ein Produktexemplar zugeschnittenen Produktbuches noch in elektronischer Form auf einem zum Produkt gehörigen Datenspeicher abgespeichert, z. B. einer Kassette, einem Festspeicher, einer Chipkarte oder einer CD (Offenlegungsschrift, Spalte 4, Zeile 62 - Spalte 5, Zeile 2) und steht einem Benutzer z. B. in einem Kraftfahrzeug abrufbar zur Verfügung.
Merkmal (F) besagt, dass der Inhalt des Produktbuches für den Benutzer auf dem Bildschirm eines EDV-Systems wiedergegeben werden kann (Offenlegungsschrift, Spalte 6, Zeilen 49-53).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag im Wesentlichen dadurch, dass es sich bei dem betrachteten Produkt um ein Kraftfahrzeug und bei dem Produktexemplar um ein Kraftfahrzeugexemplar handeln soll und dass der Inhalt des Produktbuches auf einem zum Fahrzeug gehörigen Datenspeicher hinterlegt werden soll (Merkmale (B*), (C*), (D*) und (E*)).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Hilfsantrag 1 durch die Merkmale (E**) und (F*), wonach der Inhalt des Produktbuches auf einem Datenspeicher im Kraftfahrzeug gespeichert wird und über ein Navigationssystem abrufbar ist. Dadurch soll laut Beschreibung sichergestellt sein, dass die Information aus dem Produkt- bzw. Bordbuch rasch und einfach abgerufen und darüber hinaus anschaulich dargestellt werden kann (Offenlegungsschrift, Spalte 5, Zeilen 3-11).
2.2 Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ist zumindest der Bedeutungsinhalt der in das Produktbuch aufzunehmenden Daten nicht zu berücksichtigen.
Der Bedeutungsinhalt der in das Produktbuch aufzunehmenden Daten (wesentliche technische Merkmale des Produktes bzw. Kraftfahrzeugs, vgl. Merkmale (B), (B*); die für die Benutzung und/oder Bedienung des Produktes bzw. Kraftfahrzeugs relevanten Hinweise, vgl. Merkmale (C), (C*); die für das jeweilige Produktbzw. Kraftfahrzeugexemplar charakteristischen, individuellen Ausstattungseigentümlichkeiten, vgl. Merkmal (D), (D*)) übt keinen Einfluss auf eine technische Problemlösung, etwa auf die technische Ausbildung der Datenerfassung, -speicherung, -übertragung oder -auswertung aus.
Dass die im Rahmen der Verfahrensschritte (B) und (B*) verarbeiteten Daten „technische Daten“ sein mögen, die technische Merkmale eines Produkts beschreiben, ist ebenso ohne Belang. Denn die beanspruchte Lehre befasst sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt werden können, sondern lehrt lediglich, dass diese Daten - ihres für den späteren Benutzer des Produktes informativen Gehalts wegen - ermittelt werden sollen.
Die oben genannten Angaben bestimmen oder beeinflussen damit nicht die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; aber auch BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung).
Damit erschöpfen sich die Verfahrensschritte (B)-(D) bzw. (B*)-(D*) allenfalls in der Anweisung, produktspezifische Daten in einem (elektronischen) Produktbuch, also einer Datensammlung abzulegen.
2.3 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften D1 und D4 von besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift D1 offenbart ein Verfahren zur Dokumentation von Arbeitsvorgängen innerhalb eines Produktionsablaufs. Im Verfahren der Druckschrift D1 werden in einem ersten Schritt die für ein Produktionsgut, z. B. ein KFZ, charakteristischen Informationen (Fahrgestellnummer, Motornummer etc.) in eine Dokumentationsvorrichtung, die über eine Speichereinrichtung verfügt, eingeschrieben (Spalte 1, Zeile 65 - Spalte 2, Zeile 10). Die Dokumentationseinrichtung wird mit dem Produktionsgut verbunden. In einem zweiten Schritt werden Informationen zu den im Produktionsablauf durchgeführten Arbeitsvorgängen, wie Montagearbeiten, Kontrollen etc. in der Dokumentationseinrichtung abgelegt. Die dokumentierten Daten können am Ende des Produktionsablaufs ausgelesen und an eine externe Datenbank kommuniziert werden (Spalte 5, Zeilen 12-20).
Die Druckschrift D4 beschreibt eine Vorrichtung zur Information von Insassen eines Kraftfahrzeugs. Über einen Bordcomputer, der u. a. zur Routenführung bzw. Navigation verwendet werden kann, können fahrzeugspezifische Informationen, wie etwa Betriebsanleitungen, abgefragt und dargestellt werden (Spalte 2, Zeile 62 - Spalte 3, Zeile 15).
2.4 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass die mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beanspruchten Verfahren für den Fachmann nahegelegen haben.
Wie bereits unter Abschnitt 2.3 ausgeführt, offenbart die Druckschrift D1 ein (computerimplementiertes) Verfahren, welches dazu dient, die innerhalb eines Produktionsablaufes stattfindenden Arbeitsvorgänge an einem Produkt bzw. Kraftfahrzeug zu dokumentieren (Spalte 1, Zeilen 1-7). Die Dokumentation ist gleichbedeutend mit der Erstellung von (elektronischen) Unterlagen für das jeweilige Produkt bzw. Kraftfahrzeug. Dass das in der Druckschrift D1 hergestellte Produkt in Serie gefertigt und am Fließband produziert werden kann, wird vom zuständigen Fachmann mitgelesen.
Das strukturierte Speichern der Dokumentation während des Produktionsablaufes entspricht hierbei der Erzeugung eines (elektronischen) Produktbuches, d. h. einer Datensammlung mit für das jeweilige Produkt spezifischen Informationen (Spalte 3, Zeilen 11-17 - Merkmal (A)).
Aus der Druckschrift D1 geht insbesondere hervor, während des Produktionsablaufs Daten mit unterschiedlichen Bedeutungsinhalten der Datensammlung zuzuführen und dort - wenn auch nur vorübergehend - zu speichern (Spalte 2, Zeilen 1-27, Spalte 5, Zeilen 12-19 - zu berücksichtigender Teil der Merkmale (B), (C), (D) bzw. (B*), (C*), (D*)).
Wenn in dem herzustellenden Produkt „Kraftfahrzeug“ aus der Druckschrift D1 bereits eine Informationsvorrichtung wie etwa das aus der Druckschrift D4 bekannte System mit Bordcomputer und Speichereinheiten vorhanden ist, was bei den meisten Fahrzeugen zum Anmeldezeitpunkt der vorliegenden Patentanmeldung der Fall gewesen sein dürfte, bot es sich für den Fachmann an, nicht nur eine Übertragung der Datensammlung in eine externe Datenbank durchzuführen, wie in der Druckschrift D1 vorgesehen (Spalte 5, Zeilen 15-19), sondern die fahrzeugspezifische Datensammlung ebenso an im Kraftfahrzeug angeordnete (und damit zum Fahrzeug gehörende) Hilfsspeichereinheiten der Informationsvorrichtung nach dem Vorbild der Druckschrift D4 weiterzugeben (Spalte 3, Zeile 63 - Spalte 4, Zeile 1 - Merkmale (E), (E*), (E**)), um z. B. einer Werkstatt im Hinblick auf Wartungs- und Reparaturarbeiten unmittelbaren und direkten Zugriff auf lokal gespeicherte Fahrzeugdaten zu ermöglichen, die für den jeweiligen Anwender zudem in vorteilhafter Weise auf der Anzeigeeinheit des als Navigationssystem verwendeten Bordcomputers der Druckschrift D4 wiedergegeben werden können (Spalte 2, Zeile 62 - Spalte 3, Zeile 14 - Merkmale (F), (F*)).
Durch die geschilderten Überlegungen, die keine erfinderische Tätigkeit erforderten, konnte der Fachmann zu den jeweiligen Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 gelangen, zumindest soweit die Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
2.5 Nach allem ist der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag 1 und 2 nicht gewährbar.
Da die jeweiligen Lehren des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, kann auch die Frage dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall bereits der Patentierungsausschluss nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG greift.
3. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag, 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1 sowie 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2 nicht gewährbar (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
III.
Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.
IV.
Die Anregung der Anmelderin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG war nicht aufzugreifen.
Danach ist die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Durch die vorliegende Anmeldung wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zu der eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorläge.
Insbesondere in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Webseitenanzeige“ (BGH GRUR 2011, 610), „Dynamische Dokumentengenerierung“ (BGH GRUR 2010, 613) und „Wiedergabe topografischer Informationen“ (BGH, a. a. O.) sind diejenigen Erfordernisse wiedergegeben, nach denen einem Verfahren der Datenverarbeitung die Zugänglichkeit zum Patentschutz bzw. die Patentfähigkeit zuerkannt werden kann und deren Erfüllung auch beim Gegenstand der Anmeldung zu überprüfen war. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung. Eine vom vorliegenden Beschluss abweichende Rechtsprechung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts ist nicht erkennbar.
Dr. Morawek Dr. Forkel Uhlmann Hoffmann Fa
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