Paragraphen in 2 StR 351/20
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BUNDESGERICHTSHOF StR 351/20 BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR351.20.1 Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 beschlossen:
Der Antrag des Neben- und Adhäsionsklägers L. vom
4. September 2020 ihm „zur Führung der Nebenklage im Revisionsverfahren“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt W. als Beistand für die Revisionsinstanz beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt W.
aus S.
als Beistand zu bestellen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 6. April erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt W. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2007 – 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).
Dr. Franke Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorinstanz: Marburg (Lahn), LG, 29.05.2020 - 4 Js 10258/19 3 Ks
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